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Landgericht Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 13.12.2021
- 4 S 150/21 -
In Rückgabeprotokoll aufgelistete Mängel sind kein Anerkenntnis des Mieters zur Entstehung der Mängel während Mietzeit
Protokoll enthält lediglich Zustandsbeschreibung
Werden in einem Rückgabeprotokoll Mängel aufgelistet, so liegt darin lediglich eine Zustandsbeschreibung. Damit ist kein Anerkenntnis des Mieters verbunden, dass die Mängel während der Mietzeit entstanden. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2019 vereinbarten die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung in Stuttgart die Aufhebung des Mietverhältnisses. Bei der Übergabe der Wohnung wurde ein
Amtsgericht gab Klage statt
Das Amtsgericht Stuttgart gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach besage das
Landgericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Kautionsrückzahlung
Das Landgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Anspruch auf Kautionsrückzahlung bestehe. Die Vermieter habe eine Beschädigung der Mietsache durch den Mieter nicht nachweisen können. Das
Kein Anerkenntnis der Verantwortlichkeit für Mängel durch Rückgabeprotokoll
Das Protokoll enthalte nur eine Zustandsbeschreibung, so das Landgericht. Aus ihm sei nicht zu entnehmen, dass der Mieter in irgendeiner Weise anerkennen wollte, dass sich dieser Zustand erst nach Überlassung der Mietsache an den Mieter einstellte. Daran ändere auch nichts die Verwendung des Wortes "Mängel" im Protokoll. Dieser Begriff sage nur aus, dass die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Wer dafür die Verantwortung trägt, sei dem Begriff nicht zu entnehmen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2022
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 2022, 152/rb)
- Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 18.06.2021
[Aktenzeichen: 32 C 3664/20]
Jahrgang: 2022, Seite: 152 WuM 2022, 152
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Dokument-Nr. 31715
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