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Landgericht Stuttgart, Urteil vom 15.06.2016
38 O 10/16 KfH -

Makler darf für Wohnungs­besichtigung keine Gebühr verlangen

Unzulässige Umgehung des Bestellerprinzips

Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Makler für die Besichtigung einer Wohnung keine Gebühr von rund 35 Euro zu verlangen darf.

Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen einen Makler. Die Wettbewerbszentrale sah in einer von dem Makler verlangten Besichtigungsgebühr von rund 35 Euro eine Umgehung des Bestellerprinzips und klagte daher auf Unterlassung dieser Vorgehensweise.

Erhebung von Pauschalen und Gebühren als Umgehung des Bestellerprinzips nicht erlaubt

Die Erhebung einer solchen Gebühr ist vor dem Hintergrund des sogenannten Bestellerprinzips wettbewerbswidrig. Das Bestellerprinzip, das seit dem 1. Juni 2015 in § 2 Abs. 1a Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG) geregelt ist, hat nicht nur zur Folge, dass die klassische Vermittlungsprovision für den Mietsuchenden wegfällt; auch die Erhebung sonstiger Pauschalen und Gebühren ist als Umgehung des Bestellerprinzips nicht erlaubt. Hierauf haben sowohl die Wettbewerbszentrale als auch die Branchenverbände im Vorfeld hingewiesen. Das Landgericht Stuttgart bestätigte in seiner Entscheidung die Auffassung der Wettbewerbszentrale und untersagte die Erhebung einer Besichtigungsgebühr.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2016
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Maklerrecht | Wettbewerbsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2016, Seite: 642, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
NJW-Spezial 2016, 642 (Michael Drasdo)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22774 Dokument-Nr. 22774

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