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Landgericht Stuttgart, Urteil vom 19.02.2018
35 O 57/17 KfH -

"Gebührenfreies" Girokonto - Irreführende Werbung der Sparda-Bank gerichtlich untersagt

Bank verlangt für Ausstellung der für die Auszahlung am Geldautomaten erforderlichen EC-Karte jährliches Entgelt von 10 Euro

Das Landgericht Stuttgart hat der Sparda-Bank Baden-Württemberg die Werbung mit einem "gebührenfreien" Girokonto für das jedoch für die Ausstellung einer EC-Karte (Girocard) ein jährliches Entgelt von 10 Euro verlangt wird, als irreführend untersagt.

Das in Stuttgart ansässige Bankinstitut des zugrunde liegenden Streitfalls gehört zu einer Bankengruppe, die nahezu flächendeckend und bundesweit unter Hinweis auf ein für den Kunden kostenloses Girokonto wirbt. Zwar erhebt die Bank tatsächlich kein Entgelt für die Kontoführung. Die Bank führte aber 2017 für die Ausstellung einer EC-Karte (Girocard) ein jährliches Entgelt von 10 Euro ein. Dieses Entgelt erhält der Kunde nur dann zurück, wenn er im Jahr mehr als 100 bargeldlose Umsätze über das Konto abwickelt. Diese Girocard ist für die Auszahlung am Geldautomaten und das Drucken der Kontoauszüge erforderlich.

Wettbewerbszentrale rügt Irreführung von Verbrauchern

Die Wettbewerbszentrale beanstandete daraufhin den Hinweis auf ein "gebührenfreies Girokonto" als irreführend, weil der Kunde entgegen der werblichen Ankündigung den, wenn auch überschaubaren, Betrag von 10 Euro für die Ausstellung der für die Nutzung des Kontos erforderlichen Girocard aufwenden muss. Ebenso beanstandete sie die Bezeichnung der Bankentgelte als "Gebühren" wegen Irreführung, weil es sich nicht um ein behördlich festgesetztes, feststehendes und nicht verhandelbares Entgelt handelt. Die Bank verteidigte die Fortsetzung der Werbung mit dem Hinweis, dass es dem Kunden möglich sei, während der Öffnungszeiten bei den Bankmitarbeitern eine sogenannte "White Card" ausstellen zu lassen, mit der Auszahlungen am Geldautomaten möglich seien. Die Girocard gehöre auch nicht zum herkömmlichen Funktionsumfang eines Girokontos.

Verbraucher erwartet keine Gebühren für Girokarte

Das Landgericht Stuttgart schloss sich dieser Auffassung an. Das Gericht verwies darauf, dass der Verbraucher sich unter einem "gebührenfreien Girokonto" ein solches vorstelle, bei dem man nicht für die Girokarte zahlen müsse.

Begriff "Gebühren" für Bankentgelte nicht irreführend

Der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass der Begriff "Gebühren" für Bankentgelte irreführend sei, schloss sich das Gericht jedoch nicht an. Das Gericht deutete zwar an, ebenso wie die Wettbewerbszentrale den Begriff als falsch anzusehen, ein Verbot sei aber zu weitgehend. Der Begriff der Kontoführungsgebühr als Bezeichnung des Entgelts der Banken für die Kontoführung habe sich eingebürgert.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2018
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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Dokument-Nr.: 25645 Dokument-Nr. 25645

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