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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.10.2023
15 O 182/22 -

Nutzungs­ausfall­schaden von 20 % einer bereinigten ortsüblichen Vergleichsmiete bei fehlender Benutzbarkeit der Dusche wegen mangelhafter Arbeiten

Bereinigung der ortsüblichen Vergleichsmiete von Gewinnanteil eines Vermieters

Ist aufgrund mangelhafter Arbeiten die Dusche nicht benutzbar, so rechtfertigt dies einen Nutzungs­ausfall­schaden in Höhe von 20 % einer bereinigten ortsüblichen Vergleichsmiete. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist von dem Gewinnanteil eines Vermieters zu bereinigen. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ende des Jahres 2020 sollten beauftragte Umbauarbeiten an einem Wohnhaus im Saarland beendet sein. Jedoch war zu diesem Zeitpunkt unter anderem das Badezimmer noch nicht fertig. Neben dem WC und dem Waschtisch fehlte die Dusche. Die Hauseigentümerin klagte aufgrund dessen unter anderem auf Zahlung eines Nutzungsausfallschadens.

Anspruch auf Nutzungsausfallschaden

Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe wegen der mangelhaft durchgeführten Arbeiten ein Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsausfallschadens gemäß § 634 Nr. 4 BGB zu. Die Höhe des Nutzungsausfallschadens bemesse sich anhand der vom Gewinnanteil eines Vermieters bereinigten ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Höhe des Anspruchs orientiere sich an den mietrechtlichen Minderungsquoten. Danach sei bei einer fehlenden Benutzbarkeit der Dusche eine Quote von 20 % angemessen.

Möglichkeit des Duschens Teil des menschenwürdigen Existenzminimums

Aus Sicht des Landgerichts begründe allein der Umstand, dass der Klägerin keine eigene Duschmöglichkeit zur Verfügung stand, einen Nutzungsausfallschaden. Die jederzeitige Möglichkeit, seinen hygienischen Bedürfnissen nachgehen zu können, ohne dabei auf Räumlichkeiten dritter Personen angewiesen zu sein, sei Bestandteil des menschenwürdigen Existenzminimums.

Kein Verstoß gegen Schadensminderungspflicht

Die Klägerin habe nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, so das Landgericht. Denn ihr haben die finanziellen Mittel gefehlt, um die Arbeiten selbst vorzunehmen. Es sei auch nicht geboten gewesen, ein Darlehen aufzunehmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2023
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 33553 Dokument-Nr. 33553

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