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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.12.2022
1 O 181/20 -

Grobe Fahrlässigkeit wegen telefonischer Weitergabe von TAN

Haftung des Bankkunden für unautorisierten Zahlungsvorgang

Gibt ein Bankkunde telefonisch mehrere TAN an einem angeblichen Mitarbeiter der Bank heraus, so begründet dies regelmäßig den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. In diesem Fall haftet gemäß § 675 v Abs. 3 Nr. 2 BGB der Bankkunde für den unautorisierten Zahlungsvorgang. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Bankkunde im Jahr 2021 beim Landgericht Saarbrücken gegen seine Bank auf Erstattung nicht autorisierter Überweisungen. Die Bank warf dem Bankkunden grobe Fahrlässigkeit vor und hielt den Anspruch daher für nicht gegeben. Ihren Vorwurf stützte die Bank darauf, dass der Bankkunde telefonisch einem angeblichen Mitarbeiter der Bank mehrere TAN mitgeteilt hatte. Dem Bankkunden wurde gesagt, dies sei zur Aktualisierung des TAN Generators erforderlich.

Kein Anspruch auf Erstattung der unautorisierten Zahlungsvorgänge

Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Bank. Zwar könne der Bankkunde grundsätzlich nach § 675 u BGB eine Erstattung wegen der nicht autorisierten Zahlungsvorgänge verlangen. Jedoch stehe der Bank gemäß § 675 Abs. 3 Nr. 2 BGB ein korrespondierender Schadenersatzanspruch zu. Dem Bankkunden sei nämlich wegen der telefonischen Weitergabe der TAN eine grob fahrlässige Pflichtverletzung anzulasten.

Telefonische Weitergabe der TAN begründet grob fahrlässige Pflichtverletzung

Die telefonische Weitergabe einer TAN sei nicht vergleichbar mit der Eingabe einer TAN in eine gefälschte Eingabemaske, so das Landgericht, da sich die telefonische Weitergabe der TAN von dem üblichen Übermittlungsweg der TAN unterscheide. Zwar möge ein telefonischer Kontakt der Bank per se nicht ungewöhnlich sein, wohl aber die Aufforderung eine TAN weiterzugeben. Wer seit längerer Zeit Online-Banking nutzt und weiß, dass mittels einer TAN ein Zahlungsvorgang freigegeben werden kann, müsse wissen, dass es sich bei der telefonischen Weitergabe einer TAN nicht um einen regulären Vorgang handelt, sondern um einen Betrug.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2023
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 32621 Dokument-Nr. 32621

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