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Landgericht Ravensburg, Urteil vom 16.03.2023
3 O 1/23 -

Ohne besondere Folgebeschwerden besteht kein Schmerzens­geld­anspruch nach Corona-Impfung

Geringe Beeinträchtigungen durch Einstechen der Nadel

Die typischen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit einer Corona-Impfung, wie etwa das Einstechen der Nadel und das Einbringen des Impfstoffs oder Schwellungen und Spannungen rechtfertigen kein Schmerzens­geld­anspruch. Dies hat das Landgericht Ravensburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2021 erhielt ein 88-jähriger Mann die üblichen Corona-Impfungen. Nachdem der Mann im Jahr 2022 verstorben war, machte sein Sohn als Alleinerbe gegen den Arzt angebliche Schmerzensgeldansprüche seines Vaters im Zusammenhang mit den Impfungen in Höhe von mindestens 22.500 € geltend.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Corona-Impfung

Das Landgericht Ravensburg entschied gegen den Kläger. Denn sein Vater habe keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds im Zusammenhang mit den Corona-Impfungen zugestanden. Folglich seien solche Ansprüche auch nicht auf den Kläger gemäß § 1922 BGB übergegangen. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass sein Vater infolge der Impfungen in irgendeiner Weise beeinträchtigt gewesen sei. Es werde noch nicht einmal behauptet, dass es zu typischerweise auftretenden Schwellungen oder Spannungen kam.

Geringe Beeinträchtigungen durch Einstechen der Nadel

Allein das Einstechen der Nadel und das Einbringen des Impfstoffs bewirken keinen immateriellen Schaden beim Patienten, so das Landgericht. Denn die damit verbundenen Beeinträchtigungen seien nach Art und Intensität so gering, dass sie das Wohlergehen des Patienten über den Augenblick hinaus nicht nachhaltig stören. Selbst wenn es zu Schwellungen oder Spannungen kommen sollte, seien diese Beeinträchtigungen als Bagatelle zu werten, welche keinen Schmerzensgeldanspruch begründen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2023
Quelle: Landgericht Ravensburg, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 32811 Dokument-Nr. 32811

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