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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 24.05.2023
- 9 O 3254/21 -
Versicherer muss nach Feuer in den Räumlichkeiten eines Restaurants nicht zahlen
Grundsatz "nemo tenetur" gilt nicht im Versicherungsverhältnis
Das Landgericht Osnabrück hat die Klage einer Insolvenzverwalterin gegen den Versicherer der Insolvenzschuldnerin, einer Restaurantbetreiberin, auf Leistungen aus der bestehenden Sachversicherung abgewiesen.
Am 15. Januar 2018 wurde durch ein
Versicherer: Aufklärungs- und Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen
Da nach Auffassung des Versicherers die Fragen teilweise nicht und teilweise unvollständig beantwortet worden waren, setzte er seiner Versicherungsnehmerin eine Frist zur ergänzenden Beantwortung. Er wies auf die Regelung zu § 28 Abs. 2 VVG hin, wonach eine Leistungskürzung oder eine Ablehnung der Einstandspflicht möglich ist, wenn der Versicherungsnehmer seiner Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Schadensfalls nicht nachkommt. Eine weitergehende Beantwortung der seitens des Versicherers gestellten Fragen erfolgte nicht. Unter dem 21. November 2018 erklärte dieser, dass er die Deckung des Schadens ablehne, da die Versicherungsnehmerin ihrer Aufklärungs- und Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen sei. Hiergegen wendet sich die Versicherungsnehmerin und fordert von ihrem Versicherer die Zahlung von EUR 632.090,28.
LG: Grundsatz "nemo tenetur" gilt nicht
Das Landgericht Osnabrück hat die Klage nunmehr abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Versicherungsnehmerin vorsätzlich ihrer
Versicherungsfall bewusst und gewollt beeinflusst
Der Versicherungsnehmerin sei auch bewusst gewesen und sie habe es auch gewollt, dass die fehlende beziehungsweise unzureichende Beantwortung der Fragen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls beziehungsweise den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers habe oder haben könnte. Hierbei sei nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass der Verdacht der vorsätzlichen Brandlegung im Raum gestanden habe und auch gegen eine Person im näheren Umfeld der Versicherungsnehmerin ermittelt worden sei. Die Versicherungsnehmerin habe durch die unzureichende Beantwortung der Fragen versucht, den Verlust ihres Leistungsanspruches zu minimieren. Ob daher die Verletzung der Mitwirkungspflicht für die Feststellung der Einstandsplicht beziehungsweise des Umfangs des Schadensfalls ursächlich sei, könne daher dahinstehen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Entscheidung kann binnen einer Frist von einem Monat mit der Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg angegriffen werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2023
Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32942
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