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Landgericht München I, Urteil vom 30.12.2022
- 34 O 4965/21 -
Kein Maskengeschäft - Kein Schadensersatzanspruch
LG München I weist Klage zurück
Das Landgericht München I hat die Klage einer Importeurin von Masken gegen den Freistaat Bayern abgewiesen. Die Importeurin hatte die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.583.664,64 Euro für die Nichtabnahme von Masken verlangt, die in der ersten Phase der Covid-19-Pandemie aus China importiert worden waren. Hilfsweise hatte sie auf Abnahme und Bezahlung der Masken geklagt.
Die klagende Importeurin ist langjährig im Bereich des Imports von Textil- und Modedesignkollektionen aus China tätig. Zu Beginn der Covid-19-Pandemie kam sie in Kontakt zum Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und bot Hilfe bei der Beschaffung von medizinischen Masken und Atemschutzmasken aus China an. Ein
Freistaat Bayern verneint Abschluss eines verbindlicher Vertrages
Der beklagte Freistaat Bayern führt im Wesentlichen aus, ein verbindlicher
LG: Kein Vertrag zustande gekommen
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung der Kammer konnte die klagende Importeurin nicht nachweisen, dass ein
Abbruch des Maskengeschäfts wegen ungeklärten Qualitätsfrage vertretbar
Auch ein Schadenersatzanspruch wegen des Nichtabschlusses des Vertrages, auf den die Importeurin jedoch habe vertrauen dürfen, scheide aus. Der Importeurin sei auch insoweit der Nachweis nicht gelungen, dass die Entscheidung des Freistaats Bayern über die Nichtabnahme der Masken willkürlich gewesen wäre. Nach dem damaligen Kenntnisstand sei die Entscheidung des Freistaats Bayern, die Masken wegen Nichtnachweises eines dem FFP2-Standard vergleichbaren Schutzniveaus, nicht zu kaufen, zumindest vertretbar gewesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2023
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32498
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