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Landgericht München I, Urteil vom 22.02.2011
- 33 O 9550/07 -
Landgericht München I: Kein Anspruch auf Schadensersatz für Dr. Leo Kirch
Deutsche Bank nicht zur Schadensersatzzahlung verpflichtet
Die Schadensersatzklage von Dr. Leo Kirch gegen die Deutsche Bank und den damaligen Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bank Dr. Rolf Breuer, der in einem Interview die Kreditwürdigkeit Leo Kirchs in Zweifel gezogen hatte, blieb vor dem Landgericht München I erfolglos.
Im zugrunde liegenden Fall war der Schadensersatzklage von Dr. Leo Kirch gegen die Deutsche Bank und Dr. Breuer ein Feststellungsverfahren vorausgegangen, in dem der Bundesgerichtshof 2006 festgestellt hatte, dass die hiesigen Beklagten gegenüber dem Kläger verpflichtet sind, die Ansprüche auf Ersatz von Schäden zu erfüllen, die der Print Beteiligungs GmbH (einem Unternehmen der Kirch-Gruppe) wegen Äußerungen von Herrn Dr. Breuer in einem TV-Interview bereits entstanden sind und künftig entstehen werden. Der Bundesgerichtshof hatte in dieser Entscheidung ausgeführt, dass es für die Feststellungsklage nicht von Belang sei, ob die inkriminierten Äußerungen für die
Kirch macht Schadensersatzansprüche in Höhe von rund 1,3 Mrd. Euro geltend
Diese Leistungsklage ist Gegenstand des vom Landgericht München I ergangenen Urteils. Mit ihr hat der Kläger von der Print Beteiligungs GmbH abgetretene Schadensersatzansprüche in Höhe von rund 1,3 Mrd. Euro geltend gemacht. Ein Schaden in Höhe von 880 Mio. Euro soll der Print Beteiligungs GmbH aus dem Verlust des Springer-Aktienpakets entstanden sein; dieses Aktienpaket war der Beklagten 1998 als Sicherheit für einen Kredit über 1,4 Mrd. DM verpfändet worden.
Interview mit Dr. Breuer führte nach Auffassung Kirchs zu Insolvenz der Kirch Media GmbH & Co. KG aA
Der Kläger behauptet, dass wegen des Interviews alle von der Kirch-Gruppe geplanten Restrukturierungsmaßnahmen fehlgeschlagen seien, was am 8. April 2002 zur
Verwertung des Aktienpakets zum selben Preis hätte auch ohne Interview erfolgen müssen
Das Landgericht München I kam demgegenüber zu dem Ergebnis, dass der Print Beteiligungs GmbH hierdurch kein Schaden entstanden ist, der den Beklagten zuzurechnen ist. Die Beklagte hatte nämlich nach dem Kreditvertrag die Möglichkeit, den Kredit auch dann jederzeit fristlos zu kündigen, wenn der Börsenkurs der Springer-Aktie unter 55 Euro fiel. Diese Grenze wurde vom 26. Juni 2002 bis 4. Juli 2002 und anschließend ab dem 23. Juli 2002 dauerhaft (bis August 2003) unterschritten. Das Gericht hielt es für nachvollziehbar und nicht zu widerlegen, dass die Beklagte - wie sie behauptet hatte - wegen des rapiden Wertverfalls der verpfändeten Aktien als einzige Kreditsicherheit im Sommer 2002 ohnehin gezwungen gewesen wäre, den Kreditvertrag zu kündigen. Die Aktienmärkte - so die Beklagten - hätten sich seinerzeit insgesamt in einem dauerhaften Abwärtstrend befunden; ab Herbst 2001 sei die negative Presseberichterstattung über die finanzielle Situation der Kirch-Gruppe hinzugekommen. Das Gericht kam deshalb zu der Überzeugung, dass die Beklagte - hätte sie den Kreditvertrag nicht wegen der
Richtigkeit weiterer geltend gemachter Darlehensforderung nicht ausreichend belegt
Ein weiterer Schadensposten in Höhe von rund 400 Mio. Euro soll der Print Beteiligungs GmbH nach dem Vortrag des Klägers dadurch entstanden sein, dass diese aufgrund der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2011
Quelle: Landgericht München I/ra-online
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Dokument-Nr. 11181
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