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Landgericht Lübeck, Urteil vom 29.09.2023
- 3 O 336/22 -
LKW-Fahrer haftet für Überrollen einer Fußgängerin auf Fußgängerüberweg bei stockendem Verkehr
Bei stockendem Verkehr darf nicht auf Fußgängerüberweg gefahren werden
Überrollt ein Lkw bei stockendem Verkehr eine Fußgängerin auf dem Fußgängerüberweg, so haftet er für die Unfallfolgen. Bei stockendem Verkehr darf nicht auf den Fußgängerüberweg gefahren werden. Dies hat das Landgericht Lübeck entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2021 wurde in Glinde eine 85-jährige Fußgängerin beim Überqueren eines Fußgängerüberwegs von einem
Bei stockendem Verkehr darf nicht auf Fußgängerüberweg gefahren werden
Das Landgericht Lübeck lastete dem Beklagten einen Verstoß gegen § 26 Abs. 2 StVO an. Danach dürfen Fahrzeuge bei stockendem Verkehr nicht auf den
Kein Mitverschulden der Fußgängerin
Der Klägerin sei nach Ansicht des Landgerichts auch kein Mitverschulden anzulasten. Zwar habe sie sich vor Betreten der Fußgängerfurt vergewissern müssen, dass der Beklagte warten wird. Jedoch liege hier ein weit überwiegendes Verschulden des Beklagten vor, hinter dem das Mitverschulden der Klägerin zurücktrete.
Weiteres Schmerzensgeld von 60.000 €
Das Landgericht sprach der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 € zu. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass die Klägerin schwer verletzt wurde und in Lebensgefahr schwebte. Zudem muss sie wegen der Amputation dauerhaft mit Einschränkungen leben, was aufgrund ihres Alters mit großen Anpassungsschwierigkeiten verbunden ist. Das Gerichte wertete besonders schwer, dass die Klägerin vor dem Unfall selbständig in einer 3-Zimmer-Wohnung lebte und nunmehr auf einen Rollstuhl und ein Pflegeheim angewiesen ist. Ist sei damit eine erhebliche Lebensqualität genommen worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2023
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33447
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