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Landgericht Koblenz, Urteil vom 11.09.2017
15 O 36/17 -

Reiseanbieter darf Trinkgelder auf Kreuzfahrten nicht automatisch vom Bordkonto des Reisenden abbuchen

Hinweis auf mögliche Streichung der Zahlungen nicht ausreichend

Ob Reisende auf Kreuzfahrten Trinkgeld bezahlen, bleibt ihnen überlassen. Eine automatische Abbuchung vom Bordkonto des Verbrauchers ist ohne ausdrückliche Erlaubnis unzulässig. Ein Hinweis, dass die Zahlung gekürzt, erhöht oder gestrichen werden kann, reicht nicht aus. Das entschied das Landgericht Koblenz.

Im zugrunde liegenden Fall buchte der Reiseanbieter Berge und Meer Touristik GmbH als Trinkgeld automatisch 10 Euro pro Person und Nacht vom Bordkonto der Reisenden ab. Das Unternehmen berief sich dabei auf eine entsprechende Regelung in den AGB. Im Reiseprospekt wurde darauf hingewiesen, dass die Zahlung an der Rezeption gekürzt, gestrichen oder erhöht werden können.

Gericht rügt Verstoß gegen Gebot der Ausdrücklichkeit

Das Landgericht Koblenz untersagte diese Praxis. Verbraucher müssen einer Zahlung, die über die Hauptleistung hinausgeht, wie hier das Trinkgeld, ausdrücklich zustimmen. Das war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach Auffassung des Gerichts verstößt das Unternehmen damit gegen das Gebot der Ausdrücklichkeit. Trinkgelder dürfen demnach nicht automatisch ohne Zustimmung des Verbrauchers vom Bordkonto abgebucht werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2017
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Dokument-Nr.: 25256 Dokument-Nr. 25256

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Kommentare (1)

 
 
G. Ahrens schrieb am 18.12.2017

Eine sehr weise Entscheidung des LG-Koblenz. Mit der Kto.-Selbstbedienungs-Mentalität muss endlich mal Schluss gemacht werden. - Der Kunde entscheidet am Schluss der Reise je nach den Umständen über die Höhe des Trinkgeldes und nicht der Veranstalter, der sein Leute ordentlich zu bezahlen hat.

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