Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landgericht Hamburg, Urteil vom 29.06.2023
- 330 O 127/22, 263/22 und 348/22 -
Haspa haftet für Schaden durch Tresorraumeinbruch
Volle Haftung wegen unzureichender Sicherung der Schließfächer
Das Landgericht Hamburg hat Urteile in drei Einzelprozessen über Schadensersatzforderungen wegen des Einbruchs in den Tresorraum der Haspa-Filiale Norderstedt im August 2021 verkündet, bei dem rund 650 Kunden-Schließfächer aufgebrochen worden waren. Nach den Urteilen haftet die Haspa den Kunden gegenüber auf Schadensersatz wegen des entwendeten Inhalts der aufgebrochenen Schließfächer, weil die für die Schließfachanlage getroffenen Sicherungsmaßnahmen (gemessen an der Pflicht zur sog. tresormäßigen Sicherung) unzureichend waren.
Im August 2021 waren unbekannte Täter mit Hilfe eines Kernbohrers aus einer Wohnung über der Haspa-Filiale durch eine Betondecke in den Schließfachraum eingedrungen. Sie stahlen Geld, Gold, Schmuck und viele andere Wertgegenstände aus den aufgebrochenen Schließfächern. Von der Millionenbeute fehlt jede Spur. Rechtsanwalt Jürgen Hennemann, der die Kläger vertritt, geht von einem Gesamtschaden in Höhe von rund 40 Millionen Euro aus. Die Haspa beziffert den Schaden auf 11 Millionen Euro.
LG: Sicherheitsvorkehrungen nicht ausreichend
Nach Einschätzung der Kammer musste die Bank ihr Sicherungskonzept spätestens nach dem in ganz ähnlicher Weise verlaufenen Einbruchsversuch in ihrer Filiale in der Holstenstraße danach ausrichten, dass hier hoch professionell agierende Täter am Werk waren, die mit großem Aufwand und Geschick bei der Überwindung der Alarmsysteme vorgegangen sind. Tatsächlich habe die Bank ihr Sicherungskonzept zwar überarbeitet und einen besser gegen Manipulation geschützten Bewegungsmelder in den Tresorraum der betroffenen Filiale eingebaut. Das allein habe aber nicht ausgereicht, weil die Bank davon habe ausgehen müssen, dass professionell vorgehende Täter einen Weg zur Überwindung auch dieser Anlage finden würden. Da der Zutritt zum Tresorraum für Schließfachkunden weiterhin unbeobachtet möglich gewesen sei, habe weiterhin die Gefahr bestanden, dass potentielle Tätern den vor Ort verbauten Bewegungsmelder ausspähen und manipulieren würden, zumal im laufenden Betrieb weiterhin nur oberflächliche Kontrollen des Melders erfolgt seien, die schon in der anderen Filiale nicht ausgereicht hätten, um Manipulationen rechtzeitig zu erkennen.
Allgemeine Geschäftsbedingung zur Haftungshöchstgrenze unwirksam
Nach den Entscheidungen kann sich die Haspa nicht auf die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2023
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (pm/ab)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 33055
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil33055
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.