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Landgericht Hamburg, Urteil vom 09.03.2011
315 O 489/10 -

Online-Tickets für Take That Tour 2011 – Landgericht Hamburg stoppt gewerblichen Zweitmarkt auf Online-Ticketportal

Begrenzung des gewerblichen Weiterverkauf von Tickets zur Vermeidung überhöhter Preise berechtigt

Das Landgericht Hamburg hat einem Online-Ticketportal wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht verboten, den gewerblichen Weiterverkauf personalisierter Online-Tickets für die „Take That“ Tour 2011 in Deutschland zu ermöglichen.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls ist eine Konzertagentur und veranstaltet die im Rahmen der „Take That“ Tournee 2011 in Deutschland stattfindenden drei Konzerte der Band in Hamburg, Düsseldorf und München. Für die Konzerte in Hamburg und Düsseldorf werden ausschließlich so genannte Online-Tickets zu Preisen von bis zu 100 Euro verkauft. Bei diesen Tickets handelt es sich um personalisierte Tickets, das heißt, der Name des Käufers ist auf der Eintrittskarte vermerkt und nur die auf dem Ticket genannte Person ist auch eintrittsberechtigt. Beim Online-Erwerb des Tickets muss der Käufer akzeptieren, dass ein gewerblicher Weiterverkauf der Karte ohne Zustimmung der Veranstalterin unzulässig ist.

Die Antragsgegnerin betreibt ein Online-Ticketportal. Registrierte Nutzer können in diesem Portal Eintrittskarten für Musik- und Sportveranstaltungen an- und verkaufen. Die Antragsgegnerin kauft und verkauft nicht selbst, sondern vermittelt gegen eine Gebühr lediglich die Geschäfte ihrer Nutzer.

Gültigkeit der Tickets zu 100 % garantiert

Nach Beginn des Vorverkaufs wurden auf der Plattform der Antragsgegnerin zahlreiche personalisierte „Take That“-Online-Tickets von gewerblichen Ticketgroßhändlern angeboten, die damit gegen das vertragliche Verbot des Weiterverkaufs verstießen. Kunden, die diese Tickets zu deutlich höheren als den von der Antragstellerin geforderten Originalpreisen erwarben, waren anschließend wegen der auf den Karten vermerkten Namen verunsichert. Ihnen teilte die Antragsgegnerin mit, die Personalisierung führe nach ihrer Erfahrung nicht zu Problemen, da die Namen bei derartigen Events nicht überprüft würden. Die Gültigkeit der Tickets werde zu 100 % garantiert.

Antragsgegnerin hätte bereits bekannte wettbewerbswidrige Angebote sperren und Kontrollmaßnahmen einführen müssen

Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg verstößt das Verhalten der Antragsgegnerin jedoch gegen das Wettbewerbsrecht. Die Antragsgegnerin habe es trotz Kenntnis der wettbewerbswidrigen Verkaufsangebote der Tickethändler unterlassen, hiergegen vorzugehen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen sei. So hätte die Antragsgegnerin die ihr bereits bekannten wettbewerbswidrigen Angebote sperren und zudem Kontrollmaßnahmen einführen müssen. Ihren Kunden hätte sie deutlich machen müssen, dass die Tickets bei einem Verstoß gegen das Weiterveräußerungsverbot gerade nicht gültig sind.

Verbot des gewerblichen Zweitmarkts für personalisierte Online-Tickets benachteiligt Ticket-Ersterwerber nicht unangemessen

Nicht gefolgt ist das Gericht der Argumentation der Antragsgegnerin, das Verbot des gewerblichen Zweitmarkts sei unwirksam, weil es die Ersterwerber unangemessen benachteilige. Hierzu heißt es in der Urteilsbegründung, dass die berechtigten Belange der Antragstellerin, den Weiterverkauf zu beschränken, das Interesse der Kartenerwerber an einem freien gewerblichen Tickethandel überwögen. Die Antragstellerin habe ein berechtigtes Interesse daran, den gewerblichen Weiterverkauf der Tickets zu begrenzen, um überhöhte Preise zu vermeiden. In die Preisbildung fänden nicht allein Gewinnerzielungsinteressen Eingang, sondern auch das Interesse des Künstlers, vielen Fans seine Musik zu vertretbaren Preisen näherzubringen. Es bestehe damit auch ein berechtigtes Interesse, dass die vergleichsweise günstigen Online-Tickets nicht in großem Umfang von Zweithändlern aufgekauft und zu deutlich höheren Preisen weiterverkauft werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2011
Quelle: Landgericht Hamburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 11809 Dokument-Nr. 11809

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