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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.04.2006
31 C 3120/05-17 -

WM 2006: Fan bekommt Recht - Ersteigerte WM-Tickets müssen umgeschrieben werden

Urteil ist kein Freibrief für allgemeinen Ticket-Tausch

Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) muss die von einem Fan bei "Ebay" ersteigerten WM-Tickets auf den Namen des Fans umschreiben. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden. Ohne eine solche Namesumschreibung wären die personalisierten Tickets für den Fan wertlos gewesen. Um den Schwarzmarkt einzudämmen und Geschäftemacherei zu verhindern, hatte der DFB die Umschreibung verweigert. Der Fan hatte die ursprünglich 110,- EUR teueren Tickets für 880,- EUR ersteigert.

Mit Urteil vom 20.04.2006 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main den Deutschen Fußball-Bund e. V. (DFB) verurteilt, dem Kläger zwei Tickets für das Viertelfinalspiel am 01.07.2006 in Gelsenkirchen auszustellen. Soweit sich die Klage auch gegen das Organisationskomitee der Weltmeisterschaft richtete, wurde sie abgewiesen.

Das Gericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Der Kläger hatte im September 2005 zwei Tickets über eine Online-Auktion für 880,00 € erworben, die zuvor 110,00 € gekostet hatten. Da die allgemeinen Geschäftsbedingun-gen der Beklagten regeln, dass Tickets nur mit ihrer Zustimmung übertragen werden können, stellte der Kläger Anfang Oktober 2005 beim DFB einen Antrag auf Übertragung der Tickets, der abgelehnt wurde. Der Kläger begehrte in dem vorliegenden Verfahren eine Ausstellung der Tickets auf sich und seine Lebensgefährtin, wobei unstrittig ist, dass beide weder auf einer Hooliganliste noch auf einer Liste von Personen mit Stadionverboten vermerkt sind.

Erst seit dem 27.03.2006 besteht eine Internet-Plattform der Beklagten, auf der Personen, die gebuchte Veranstaltungen nicht selbst besuchen wollen oder können, ihre Tickets entweder an Dritte veräußern lassen oder auf von ihnen benannte Personen übertragen lassen können. Auf diese Möglichkeit wurde erst hingewiesen, nachdem der Kläger die Tickets bereits erworben hatte.

Bei der Frage, ob die Beklagte die Zustimmung verweigern durfte, hat das Gericht eine Interessenabwägung vorgenommen. Es hat die möglichen Gründe für eine Veräußerung des Tickets - etwa Erkrankung oder sonstige Verhinderung, Erlangung besserer Karten durch ein Gewinnspiel, mögliche finanzielle Engpässe oder sonstigen Wegfall des Interesses an dem gebuchten Spiel - erwogen und auch die lange Zeit zwischen dem Ticketerwerb (hier: Erwerb durch den ursprünglichen Ticketinhaber im April 2005) und den Spielen berücksichtigt.

Als Interessen der Beklagten hat das Gericht neben dem Fernhalten von Hooligans auch das Interesse an der Bekämpfung eines Schwarzmarkthandels anerkannt und berücksichtigt. Da der Inhaber eines Tickets vor der Bekanntgabe und Einrichtung der Internet-Plattform in den Fällen des Vorliegens von Gründen für eine Veräußerung der Tickets seine Ansprüche völlig verlieren würde, sah das Gericht allein in dem Interesse an der Bekämpfung des Schwarzmarktes keinen ausreichenden Grund für eine Versagung der Zustimmung zur Übertragung der Tickets auf den Kläger.

Der von dem Kläger gezahlte höhere Preis spielte dabei für die Abwägung des Gerichts keine Rolle, da weder die allgemeinen Geschäftsbedingungen noch die Ticket-Verkaufsrichtlinien der Beklagten eine Klarstellung dahingehend enthalten, dass die Zustimmung zur Übertragung dann verweigert werde, wenn die Tickets zu einem höheren als dem Ursprungspreis veräußert werden. Diese Klarstellung wäre nach Auffassung des Gerichts insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil durch den Hinweis darauf, dass Tickets auch nicht weiter verschenkt werden könnten, der Eindruck erweckt werde, dass es für die Frage der Zustimmung auf den Preis bei der Weitergabe des Tickets nicht ankomme.

Bei dieser Auslegung hat das Gericht auch berücksichtigt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen generell eng zu Lasten desjenigen auszulegen sind, der sich allgemeiner Geschäftsbedingungen bedient.

Zur Klarstellung wird auf folgendes hingewiesen:

1. Die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main bedeutet nicht, dass der DFB generell der Übertragung von Tickets, die über Auktionen oder auf sonstige Weise erworbenen wurden zustimmen muss. Die Entscheidung bezieht sich auf den Fall des Erwerbs eines Tickets zu einem Zeitpunkt, in dem noch nicht bekannt war, dass die Möglichkeit bestehen werde, Tickets über eine Internet-Plattform zu veräußern oder zu übertragen.

2. Die Entscheidung hat Wirkung nur für die Parteien des vorliegenden Verfahrens und nicht über dieses Verfahren hinaus. Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung möglich.

3. Weitere Verfahren mit gleichen oder ähnlichen Fragen sind bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main nicht anhängig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG Frankfurt am Main vom 21.04.2006

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