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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.12.2011
2-13 O 302/10 -

Leichtathlet zu Unrecht nicht für die Olympischen Spiele 2008 in Peking nominiert

Olympische Sportbund verletzt mit Ablehnung schuldhaft Nominierungs­anspruch des Sportlers

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Klage eines Leichtathleten gegen den Deutschen Olympischen Sportbund wegen der Nichtnominierung zu den Olympischen Spielen 2008 dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Aus dem Wortlaut der Nominierungs­richtlinien lassen sich nach Auffassung des Gerichts die für eine Endkampfchance festgelegten Vorgaben nicht eindeutig entnehmen.

Der Beklagte, der für die Endnominierung deutscher Sportler für die Olympischen Spiele zuständig ist, hatte im zugrunde liegenden Fall die Nominierung des Klägers zu den Olympischen Spielen 2008 abgelehnt, weil dieser die Anforderungen der Olympianorm des Deutschen Leichtathletik-Verbandes für die Disziplin Dreisprung nicht erfüllt habe und eine Endkampfchance des Klägers somit nicht bestehe. Die in der zweiten Norm vorgesehene Weite von zwei Mal 17 Metern müsse bei zwei verschiedenen Veranstaltungen erzielt werden. Der Kläger hatte im Nominierungszeitraum die Weite von zwei Mal 17 Metern jedoch lediglich bei einer Wettkampfveranstaltung erreicht.

Erforderlichkeit der Vorgabenerfüllung in zwei unterschiedlichen Veranstaltungen aus Normierungsrichtlinien nicht ableitbar

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Deutsche Olympische Sportbund mit der Ablehnung den Nominierungsanspruch des Klägers schuldhaft verletzt habe. Der Kläger habe die Anforderungen der Nominierungsrichtlinien erfüllt, weshalb ihm die Nominierung nicht unter Verweis auf die fehlende Endkampfchance habe versagt werden dürfen. „Aus dem […] Wortlaut der Nominierungsrichtlinien lässt sich […] nicht […] entnehmen, dass die 2. Norm, d. h. das zweimalige Erreichen einer Weite von 17 Metern, in zwei verschiedenen Veranstaltungen erfüllt sein musste“, so das Gericht in den Urteilsgründen. Dies folge auch nicht aus der „Formulierungshistorie“ der Richtlinien. Schließlich sei zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass rechtsgeschäftliche Texte gegen denjenigen auszulegen seien, der die „Formulierungsverantwortung“ trage.

Für Sportler standen durch Entscheidung nicht nur ideelle sondern auch erhebliche finanzielle Interessen auf dem Spiel

Der Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt. Er könne nicht einen großzügigeren Verschuldensmaßstab für sich in Anspruch nehmen. „Aufgrund der Monopolstellung hat der Beklagte seine Entscheidungen besonders kritisch abzuwägen und die Auswirkungen für die Athleten vor dem Hintergrund von Art. 12 GG zu berücksichtigen. Dem Beklagten war sowohl bei Aufstellung der Nominierungskriterien als auch bei der Nominierungsentscheidung bewusst, dass für den Kläger neben ideellen auch erhebliche finanzielle Interessen auf dem Spiel standen“, so das Gericht.

Durch die Nichtnominierung sollen dem Kläger nach seiner Behauptung u. a. Antritts-, Preis- und Sponsorengelder in Höhe von mindestens 133.500 Euro entgangen sein. Die Klärung des dem Kläger tatsächlich entstandenen Schadens bleibt dem anschließenden Betragsverfahren vorbehalten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2011
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main/ra-online

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Dokument-Nr.: 12765 Dokument-Nr. 12765

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