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Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 25.03.2015
12 O 54/14 -

Bestattungsverträge: Zu hohe Stornopauschale nach Kündigung

Bestattungs­unternehmen dürfen nach Kündigung keine 7 % der Sterbeversicherung verlangen

Bestattungs­unternehmen dürfen nach der vorzeitigen Kündigung eines Vorsorgevertrags keinen Aufwendungsersatz von 7 % des Werts einer Sterbe­geld­versicherung verlangen. Das hat das Landgericht Düsseldorf nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucher­zentralen gegen die Kuratorium Deutsche Bestattungskultur GmbH, einem Unternehmen des Bundesverbands deutscher Bestatter, entschieden.

Das Unternehmen des zugrunde liegenden Verfahrens bot Bestattungsvorsorgeverträge an, die es unter anderem dazu verpflichtete, im Todesfall ein geeignetes Unternehmen mit der Bestattung zu beauftragen. Finanziert werden sollten die Leistungen durch eine gleichzeitig abgeschlossene Sterbegeldversicherung der Nürnberger Versicherung. Falls der Kunde den Vertrag vorzeitig kündigt, sollte er laut Vertragsklausel einen "Aufwandsersatz" in Höhe von 7 % des Wertes der Sterbegeldversicherung (Rückkaufswert und Überschussbeteiligung) zahlen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte die Pauschale als unangemessen kritisiert, weil das Unternehmen die Hauptleistung aus dem Vertrag nach einer Kündigung gar nicht erbringen muss.

Unternehmen steht laut gesetzlicher Regelung nach ordentlicher Kündigung kein Aufwandsersatz zu

Landgericht Düsseldorf schloss sich dieser Auffassung an. Nach der gesetzlichen Regelung stehe dem Unternehmen nach einer ordentlichen Kündigung kein Aufwandsersatz zu. Die Aufwandpauschale richte sich außerdem nicht nach bereits erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen. Stattdessen richte sie nach der Höhe Rückkaufswertes der Versicherung, der von der Laufzeit abhängt. Ein Zusammenhang mit erbrachten Leistungen sei nicht erkennbar. Außerdem gestatte die Klausel dem Kunden nicht den Nachweis, dass der geforderte Aufwandsersatz im konkreten Fall zu hoch ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2015
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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