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Landgericht Darmstadt, Urteil vom 27.05.1988
17 S 378/87 -

76-jährige schwerkranke, auf Rollstuhl angewiesene Wohnungsmieterin nicht zum Winterdienst verpflichtet

Mietvertrag sah Winterdienstpflicht vor

Auch wenn der Mietvertrag vorsieht, dass sämtliche Mieter den Winterdienst turnusmäßig übernehmen müssen, so kann dies von einer 76-jährigen schwerkranken und auf einen Rollstuhl angewiesene Mieterin nicht verlangt werden. Dies hat das Landgericht Darmstadt entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine 76-jährige Wohnungsmieterin im Jahr 1987 auf Feststellung, dass sie von der Pflicht zum Winterdienst befreit ist. Hintergrund dessen war, dass nach dem Mietvertrag vom November 1946 eine Pflicht bestand, auf dem Hausgrundstück Schnee zu räumen und verschneite bzw. vereiste Gehwege abzustreuen. Die Mieterin sah sich dazu nicht mehr in der Lage, seit dem sie schwer erkrankt und auf einen Rollstuhl angewiesen war. Nachdem das Amtsgericht Darmstadt über den Fall entschied, musste das Landgericht Darmstadt eine Entscheidung treffen.

Befreiung von Winterdienstpflicht

Das Landgericht Darmstadt entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie sei wegen nachträglicher subjektiver Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB von der Verpflichtung zum Winterdienst befreit. Sie sei persönlich nicht mehr in der Lage im Rahmen des Mietvertrags den Winterdienst zu versehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2018
Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (zt/WuM 1988, 300/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Darmstadt, Urteil vom 29.07.1987
    [Aktenzeichen: 30 C 154/87]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1988, Seite: 300
WuM 1988, 300

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18647 Dokument-Nr. 18647

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Kommentare (5)

 
 
Mitleser schrieb am 26.03.2018

Wieso wird jetzt auf den Gesundheitszustand Rücksicht genommen? Es wird doch auch keine Rücksicht genommen, wenn man tagsüber berufsbedingt nicht daheim ist! Die Räumpflicht besteht trotzdem und wenn man dafür einen Räumdienst bezahlen muss.

Die Mitbewohner werden sich bedanken, wenn sie nun evtl. auch für die Zeit der Mitmieterin bezahlen dürfen.

Entweder haben alle eine Räumpflicht oder es wird ein Räumdienst beauftragt, den dann aber auch alle gleich zu tragen haben.

MichaL schrieb am 26.03.2018

Und?

Wer macht es stattdessen?

Was, wenn alle Mieter einen guten Grund haben, den Winterdienst nicht machen zu können?

eono schrieb am 21.03.2018

Dazu braucht dieses Haus, diese/r Vermieter, diese Nachbarn

ein - Gericht?

Was sind das für Nachbarn?

Selbst in einem 2 Familienhaus bleibt es eben bei den Jüngeren hängen. -

Aber wahrscheinlich meinte man, diese betagte, in ihrer

Beweglichkeit eingeschränkte Person müsse sich eine andere

Person/Vertretung suchen, die diese ihre Aufgabe übernimmt.

Was allerdings eine Kostenfrage und damit eine Einkommensfrage ist. - Ich vermute, dass es so vielfach abläuft. Für Viele dürfte es ein Weltuntergangsproblem bzw.

ein ZackenausderKrone fallen - Problem darstellen, wenn

man den Putzdienst/Schneeräumdienst schon alle 5- statt

6-Wochen dran ist. Und wenn es das nicht ist, dann ist es

etwas anderes. Sowieso jeder Handgriff zuviel - wegen allem

Nichts und wieder nichts Ärger.

Jutta Schl schrieb am 21.03.2018

Wo sind die helfenden Nachbarn ?

Ist das wirklich möglich, dass da keiner helfen kann ?

Jutta Schl schrieb am 21.03.2018

Wo sind die helfenden Nachbarn ?

Ist das wirklich möglich, dass da keiner helfen kann ?

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