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Landgericht Coburg, Urteil vom 14.02.2012
- 11 O 567/10 -
Kundin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Auftreten von Hautveränderungen nach Tätowierung
Mögliche Risiken in Zusammenhang mit Tätowieren allgemein bekannt
Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass eine Kundin, bei der nach einer Tätowierung entzündliche Hautveränderungen am rechten Unterschenkel auftraten, keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld hat. Eine Pflichtverletzung seitens des Tätowierers konnte nicht festgestellt werden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ließ sich im Jahr 2008 vom späteren Beklagten in dessen Tattoo-Studio tätowieren. Sechs Monate danach trat im Bereich einer rotvioletten Farbgestaltung eine entzündliche Hautveränderung auf. Dieser Hautbereich musste nach längerer ärztlicher Behandlung entfernt werden. Der
Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen unsachgemäßer Arbeit des Tätowierers
Die Klägerin wollte vom
Tätowierer weist Vorwürfe der Kundin zurück
Der Beklagte verteidigte sich damit, dass die von ihm eingesetzten Tätowierfarben schon längere Zeit ohne Probleme von ihm verwendet worden seien. Die Hautveränderung sei in einer Erkrankung der Klägerin bereits vor der
Tätowierer waren bis 2009 nicht zur Dokumentation ihrer Tätigkeit verpflichtet
Die Klage der Tätowierten vor dem Landgericht Coburg blieb erfolglos. Mittels zweier Hochschullehrer als Sachverständige kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass vor Inkrafttreten der so genannten Tätowiermittelverordnung am 1. Mai 2009, also nach der
Verstoß gegen Hygieneregeln und unsachgemäße Aufbewahrung der Farben nicht nachweisbar
Es sei allgemein bekannt, dass Tätowierungen ein gewisses Risiko, insbesondere der Infektion der betroffenen Hautteile, aufweisen würden. Hierüber bedarf es keiner besonderen Aufklärung, zumal sich die Klägerin bereits viermal zuvor hatte tätowieren lassen. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2012
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
- Fehlerhafte Tätowierung: Tattoostudio muss Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden
(Amtsgericht München, Urteil vom 17.03.2012
[Aktenzeichen: 213 C 917/11]) - Die Anfertigung von Tattoo-Vorlagen unterliegt nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2010
[Aktenzeichen: 6 K 1433/08])
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Dokument-Nr. 13645
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