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Landgericht Berlin, Urteil vom 05.05.2011
91 O 35/11 -

LG Berlin: Keine Werbung für Atomkraftwerke mit Fotos von Windkraftanlagen

Abbildung stellt unzulässige Vereinnahmung guter Eigenschaften von Windenergie zu Gunsten von Kernkraftwerken dar

Die Werbung für die Umwelteigenschaften von Atomkraftwerken mit Fotos von Windkraftanlagen stellt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts dar. Dies entschied das Landgericht Berlin

Im zugrunde liegenden Fall bestätigte das Landgericht Berlin im Wesentlichen eine am 7. Dezember 2010 erlassene einstweilige Verfügung, mit der einem Verein und anderen Personen untersagt worden ist, eine Werbeanzeige mit einem entsprechenden Bild zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen. Auf dem Bild ist das Kernkraftwerk Unterweser zu sehen, davor vier Windkraftanlagen eines von der Antragstellerin hergestellten Modells; überschrieben ist beides mit „Klimaschützer unter sich. Kernkraftwerk Unterweser und Windenergie: CO2- Ausstoß = Null“.

Werbung auch durch verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt

Die Abbildung stelle, so das Landgericht, eine unzulässige Vereinnahmung der guten Eigenschaften von Windenergie zu Gunsten von Kernkraftwerken dar, die durch die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2011
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 11983 Dokument-Nr. 11983

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