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Landgericht Berlin, Urteil vom 05.06.1989
61 S 189/89 -

Keine Mietminderung wegen fehlender Heizung in der Küche

Küche ist nicht zum dauernden Aufenthalt bestimmt

Kann die Küche nicht beheizt werden, so stellt dies keinen Mietmangel dar. Dies entschied das Landgericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Mieterin eine Wohnung gemietet, in der sie die Küche nicht beheizen konnte. Ihrer Meinung nach würde es sich diesbezüglich um einen Mietmangel handeln, den der Vermieter beseitigen müsse. Sie verlangte vom Vermieter, dass dieser in der Küche einen Ofen aufstelle bzw. die Kosten hierfür übernehme.

Landgericht Berlin kann keinen Mietmangel erkennen

Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Es konnte nicht erkennen, dass die Wohnung mangelhaft sei. Ein Mangel liege erst vor, wenn die Wohnung nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet sei (§ 536 BGB). Dazu habe die Frau aber nichts vorgetragen. Dem Gericht war nicht ersichtlich, warum die Küche, die üblicherweise nicht zum dauernden Aufenthalt bestimmt sei, nicht genutzt werden könne. Es sei auch möglich, dass die Küche durch die Beheizung der anderen Räumlichkeiten, warm genug sei, mutmaßte das Landgericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (zt/pt)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Heizung | Heizungsanlage | Heizkörper | Mietminderung | Miete mindern
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1990, Seite: 56
MDR 1990, 56
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1990, Seite: 16
WuM 1990, 16
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 1990, Seite: 58
ZMR 1990, 58

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 13029 Dokument-Nr. 13029

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