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Landgericht Berlin, Urteil vom 20.02.2023
528 KLs 28/22 -

Haftstrafe wegen Betrugs mit Corona-Testzentren

Durch Betrug entstandene Schäden sind als erheblich anzusehen

Das Landgericht Berlin hat einen 46-jährigen Berliner wegen Betrugs in zwei Fällen, davon in einem Fall versucht, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Darüber hinaus ordnete das Gericht die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 649.150,84,- Euro an.

Nach den Feststellungen des Gerichts habe sich der Angeklagte im November 2021 in einem Online-Verfahren bei dem zuständigen Landesamt in Baden-Württemberg als Teststellenbetreiber registrieren lassen. Für die Monate Dezember 2021 und Januar 2022 habe er anschließend gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg eine hohe Anzahl an Corona-Testungen abgerechnet. Die Teststellen hätten zu keinem Zeitpunkt existiert. Hierdurch habe er betrügerisch Taterträge in Höhe von fast 650.000,- Euro erwirtschaftet.

Tatbegehung besonders leicht gemacht worden

Es lägen jeweils besonders schwere Fälle des Betrugs vor. Der Angeklagte der in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt hatte habe gewerbsmäßig gehandelt. In einem Fall sei ein Vermögensverlust großen Ausmaßes entstanden. Für beide Fälle gelte daher ein erhöhter Strafrahmen. In einer Situation, die für uns alle nicht gut gewesen sei, habe der Angeklagte Krankenkassen geplündert, so der Vorsitzende in seiner mündlichen Urteilsbegründung. Allerdings müsse berücksichtigt werden, dass dem Angeklagten die Tatbegehung besonders leicht gemacht worden sei. Es habe nahezu keine Überprüfung durch die zuständigen Behörden gegeben. Der Angeklagte verbleibt in Untersuchungshaft. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2023
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online ((pm/ab)

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Kommentare (4)

 
 
Paul Linke schrieb am 05.03.2023

Dies ist nur der Eiskristall an der Spitze des Eisbergs.

Wo waren die zuständigen Behörden und wie werden die gesetzten Prioritäten der Behördenleitung begründet?

Hier gehört der zuständige Behördenleiter als nächstes auf die Anklagebank, mit mindestens dem gleichen Strafmaß.

Paul Linke schrieb am 28.02.2023

Dies ist nur der Eiskristall an der Spitze des Eisbergs.

Wo waren die zuständigen Behörden und wie werden die gesetzten Prioritäten der Behördenleitung begründet?

Hier gehört der zuständige Behördenleiter als nächstes auf die Anklagebank, mit mindestens dem gleichen Strafmaß.

Ingrid Okon schrieb am 27.02.2023

gutes Urteil

Timo Beil antwortete am 27.02.2023

"Es habe nahezu keine Überprüfung durch die zuständigen Behörden gegeben" ... auch da wäre ein Urteil fällig

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