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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2011
7 Sa 1427/10 -

LAG Düsseldorf: Kein Anspruch auf Wiederaufnahme des Kündigungsschutzverfahrens für gekündigten Kirchenmusiker trotz seines Erfolgs vor dem EGMR

Restitutionsklage erfolglos – Vor 2006 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren müssen nicht wieder aufgenommen werden

Ein katholischer Kirchenmusiker, der wegen Unterhaltens einer außerehelichen Beziehung von seinem Arbeitgeber gekündigt wurde, hat trotz seines erfolgreichen Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keinen Anspruch auf Wiederaufnahme seines Kündigungsschutzverwahrens. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war seit dem Jahre 1983 bei der beklagten katholischen Kirchengemeinde als Kirchenmusiker tätig. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. März 1998 mit der Begründung, der noch verheiratete Kläger unterhalte nach Trennung von seiner Ehefrau eine außereheliche Beziehung. Die Ehe des Klägers wurde im August 1998 geschieden.

Kündigungsschutzklage und Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos

Die Kündigungsschutzklage des Kirchenmusikers hatte vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf keinen Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zum Bundesarbeitsgericht blieb im Jahr 2000 ebenso ohne Erfolg wie dessen Verfassungsbeschwerde im Jahr 2002.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrecht stellt Verletzung der Menschenrechtskonvention fest

Auf die Individualbeschwerde des Klägers vom 11. Januar 2003 zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied dieser mit Urteil vom 23. September 2010, dass die Beschwerde zulässig und dass Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt ist. Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Einführung der Anwendung des Restitutionsgrundes mit Stichtagsregelung zulässig

Die vom Kläger erhobene Restitutionsklage blieb vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erfolglos. Die Wiederaufnahme des ursprünglichen Kündigungsschutzverfahrens war nicht zulässig. Zwar sieht § 580 Nr. 8 als Wiederaufnahmegrund für ein nach nationalem Recht rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren die Feststellung der Verletzung der EMRK durch den EGMR vor. Dieser neu eingeführte Restitutionsgrund konnte für den Kläger jedoch nicht zur Anwendung kommen, weil er aufgrund der Übergangsvorschrift des § 35 EGZPO nicht auf Verfahren anzuwenden ist, die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Dies ist vorliegend der Fall. Weder das deutsche Verfassungsrecht, noch die EMRK verpflichten den nationalen Gesetzgeber, im Falle der Feststellung der Verletzung der EMRK durch den EGMR einen eigenen Restitutionsgrund zu schaffen. Schafft der nationale Gesetzgeber ohne rechtliche Verpflichtung einen solchen Wiederaufnahmegrund, begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn er aus Gründen der Rechtssicherheit und aus Vertrauensschutzgesichtspunkten, die Einführung mit einer Stichtagsregelung verbindet. Unabhängig davon hatte der Kläger die Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO von fünf Jahren für die Erhebung der Restitutionsklage nicht eingehalten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

Vorinstanzen:
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