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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021
- 6 Sa 824/20 -
Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub
LArbG lehnt Klage einer Arbeitnehmerin ab
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage einer Verkaufshilfe in Kurzarbeit mit der Begründung abgelehnt, dass während der Kurzarbeit Null die beiderseitigen Leistungsverpflichtungen aufgehoben sind.
Die Klägerin ist seit dem 01.03.2011 als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten bei der Beklagten, einem Betrieb der Systemgastronomie, beschäftigt. Sie ist in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig. Vereinbarungsgemäß stehen ihr pro Jahr 28 Werktage bzw. umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu. Ab dem 01.04.2020 galt für die Klägerin infolge der
Kein Mindesturlaubsanspruch während Kurzarbeit Null
Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat die Klage ebenso wie das Arbeitsgericht Essen abgewiesen. Aufgrund der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2021
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30811
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