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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.08.2016
- L 5 R 301/15 -
Bürgermeister hat keinen Anspruch auf vorzeitige Erstattung von Rentenbeiträgen
Beamte auf Zeit erhalten Beiträge nicht vorzeitig erstattet
Ist eine Person versicherungsfrei, erhält sie unter bestimmten Voraussetzungen vor Erreichen der Regelaltersgrenze die bereits geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet. Für bestimmte Personen ist die vorzeitige Beitragserstattung jedoch gesetzlich ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Beamte auf Zeit, zu welchen auch hauptamtliche Bürgermeister gehören. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein seit dem Jahr 2003 amtierender hauptamtlicher
Bürgermeister mit hohen Versorgungsansprüchen sind Beiträge nicht vorzeitig zu erstatten
Das Hessische Landessozialgericht gab der
Hinweise zur Rechtslage
§ 210 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet
1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, [...]
(1a) [...] Beiträge werden nicht erstattet, [...]
2. solange Versicherte als
§ 40 Hessische Gemeindeordnung (HGO)
(1) Der hauptamtliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2016
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 23347
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