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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.08.2009
L 4 KA 6/07 -

Hessisches LSG: Bewertung beruflicher Qualifikation richtet sich nach nationalem Recht

Österreichische Anerkennung eines deutschen Psychologiediploms verbessert nicht die berufliche Qualifikation in Deutschland

Eine berufliche Qualifikation kann in dem Land, in dem sie erworben wurde, nicht durch eine so genannte Gleichwertigkeitsanerkennung im Ausland aufgewertet werden. Die Bewertung der Qualifikation richtet sich vielmehr nach nationalem Recht. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Österreicherin, die 1980 in Deutschland ihr Psychologiediplom erwarb. In Österreich wurde ihre Ausbildung 1983 mit einem dortigen Magisterabschluss gleichgestellt. Nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union bestätigte das österreichische Gesundheitsministerium 1995, dass die Frau neben der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ die Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ führen dürfe. Dennoch genehmigte die Kassenärztlichen Vereinigung Hessen die Abrechnung von psychoanalytischen Behandlungen der Therapeutin in Deutschland nicht. Sie habe die entsprechende Fachkunde nicht nachgewiesen.

Reichweite einer inländischen Ausbildung richtet sich nach deutschem Recht

Die Darmstädter Richter bestätigten diese Rechtsauffassung. In der Europäischen Union werde vermutet, dass die Qualifikation, die zur Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Mitgliedstaat berechtige, auch in den anderen Mitgliedstaaten ausreiche. Auf dieser Vermutung basiere die Gleichstellung beruflicher Qualifikation durch die europäischen Mitgliedstaaten. Ist jedoch eine in Deutschland absolvierte Ausbildung nach deutschem Recht für eine bestimmte Berufsausübung nicht ausreichend, so könne hieran auch eine Anerkennung durch einen anderen Mitgliedstaat nichts ändern. Andernfalls könnten die nationalen Bestimmungen zum Mindestniveau beruflicher Qualifikation umgangen werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2010
Quelle: ra-online, Hessisches LSG

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Dokument-Nr.: 9152 Dokument-Nr. 9152

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