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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.08.2008
- L 1 KR 7/07 -
Große Brüste sind keine Krankheit - Krankenkasse muss Kosten für Brustverkleinerung nicht übernehmen
Fehlende medizinische Notwendigkeit der Operation
Die Kosten einer Brustverkleinerung sind von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu tragen, soweit die Brüste nicht entstellend wirken und keine Funktionsbeeinträchtigung vorliegt. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Die 1971 geborene Klägerin aus dem Landkreis Kassel leidet unter orthopädischen und psychischen Beschwerden, die sie auf ihre großen Brüste zurückführt. Die Ärzte rieten der stark übergewichtigen Frau zu einer operativen Brustreduktion. Die
Richter: Große Brüste sind keine behandlungsbedürftige Krankheit
Die Sozialrichter beider Instanzen gaben der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/08 des Hessischen Landessozialgerichts vom 19.11.2008
- Brustvergrößerung auf Kosten der Krankenkasse nur bei äußerlicher Entstellung
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2006
[Aktenzeichen: L 4 KR 38/04]) - Brustvergrößerung: Krankenkasse muss Kosten für Operation nicht bezahlen
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.09.2003
[Aktenzeichen: L 14 KR 989/02])
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Dokument-Nr. 7014
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