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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 04.11.2016
- 3 A 1292/16.A -
Anspruch auf Asylverfahren trotz Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge muss trotz erfolgter Flüchtlinsanerkennung in Bulgarien Asylverfahren in Deutschland durchführen
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verpflichtet ist, auf Antrag eines Flüchtlings ein Asylverfahren auch dann durchzuführen, wenn eine Flüchtlingsanerkennung im Bulgarien bereits erfolgt ist.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte ein heute 20-jähriger Flüchtling aus Syrien geklagt, der im Juli 2014 aus seinem Heimatland geflohen und über die Türkei, Bulgarien und Serbien im Dezember 2014 in das Bundesgebiet eingereist war. Auf seinen während eines einmonatigen Aufenthalts in der Republik Bulgarien gestellten Asylantrag war ihm von den bulgarischen Behörden im November 2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnt Asylantrag ab
Daraufhin wurde der Asylantrag des Klägers vom Bundesamt für Migration und
Hessischer VGH bejaht Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens
Die auf eine Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Bundesgebiet gerichtete Klage des Klägers wurde vom Verwaltungsgericht Gießen mit Urteil vom 9. Februar 2016 abgewiesen. Die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung gegen dieses erstinstanzliche Urteil hatte Erfolg. Nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs besteht ein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens dann, wenn ein Flüchtling in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der ihn als Flüchtling bereits anerkannt hat, nicht zurückkehren kann, weil dort die Lebensbedingungen für
Asylverfahren in Bulgarien leidet voraussichtlich unter systemischen Mängeln
Die bereits erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bulgarien stehe einer - weiteren - Durchführung eines Asylverfahrens und einer möglichen "erneuten" Anerkennung als Flüchtling durch die Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen, weil nach Überzeugung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs das
Durchführung eines weiteren Asylverfahrens aus Gründen effektiver Gewährung von Flüchtlingsschutz geboten
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof gelangt deshalb aufgrund der vorliegenden Auskünfte zu dem Ergebnis, dass es aus Gründen effektiver Gewährung von Flüchtlingsschutz geboten sei, dem Kläger die Durchführung eines - erneuten - Asylverfahrens im Bundesgebiet zu ermöglichen, da er nur so einen Zugang zu den ihm zustehenden Aufenthalts- und Teilhaberechten erhalten könne.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2016
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
- Dublin-Verfahren: Überstellung nach Bulgarien bei nicht ernsthaft erkrankten Männern und Paaren ohne kleine Kinder zulässig
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014
[Aktenzeichen: A 11 S 1636/14 und A 11 S 1778/14]) - Systematische Mängel: Keine Überstellung eines syrischen Asylantragstellers nach Ungarn
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.2016
[Aktenzeichen: A 11 S 974/16])
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Dokument-Nr. 23409
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