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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.2019
- 6 K 1475/18 -
Fahrtkostenberechnung: Feuerwehrmann hat bei Arbeit an verschiedenen Einsatzstellen keine sogenannte "erste Tätigkeitsstätte"
Für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können tatsächliche Fahrtkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Feuerwehrmann, der nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, keine sogenannte "erste Tätigkeitsstätte" hat. Dies hat zur Folge, dass er für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht nur die Entfernungspauschale, sondern die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen kann.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist bei einer Landesbehörde als Feuerwehrmann angestellt und hat seinen Dienst - jeweils 24-Stunden-Schichten - nach besonderer Einzelweisung alternativ an vier verschiedenen Einsatzstellen zu verrichten. Im Streitjahr 2016 war er ausschließlich in einer 15 km von seinem Wohnort entfernten Feuerwache eingesetzt.
Finanzamt berücksichtigt lediglich Entfernungspauschale
In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Fahrten von seiner Wohnung zu dieser Feuerwache hin und zurück als Dienstreisen geltend (112 Tage x 30 km x 0,30 Euro = 1.008 Euro). Das beklagte Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass nur die
FG verneint Vorhandensein einer "ersten Tätigkeitsstätte"
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab dem Mann Recht. Die an 112 Tagen aufgesuchte Feuerwache - so das Finanzgericht - sei nicht als erste
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2020
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online (pm/kg)
- Dienststelle ist erste Tätigkeitsstätte eines Polizeibeamten im Streifendienst
(Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24.04.2017
[Aktenzeichen: 2 K 168/16]) - Erste Tätigkeitsstätte bei Flugpersonal ist der im Arbeitsvertrag festgelegte Flughafen
(Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 23.02.2017
[Aktenzeichen: 1 K 1824/15])
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Dokument-Nr. 28279
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