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Finanzgericht Münster, Urteil vom 03.08.2020
- 5 K 2493/18 -
FG Münster: Wohnungseinrichtung ist nicht in den Spekulationsgewinn einzubeziehen
Finanzamt darf keinen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn festsetzen
Beim Verkauf einer Ferienwohnung ist das mitverkaufte Inventar nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft zu unterwerfen. Dies hat das Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 3. August 2020 (Az. 5 K 2493/18 E) entschieden.
Im hier vorliegenden Fall erwarb der Kläger im Jahr 2013 eine
Finanzamt bezog Inventar ein
Das Finanzamt erfasste für 2016 einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG, in den es den Teilbetrag von 45.000 € einbezog. Auch insoweit sei gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG eine zehnjährige Frist anzusetzen, weil mit dem
FG: Keine Steuerpflicht für Wohnungseinrichtung
Die hiergegen erhobene Klage hatte in Bezug auf das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2020
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29196
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