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Finanzgericht Münster, Beschluss vom 27.10.2011
2 V 913/11 E -

FG Münster äußert ernstliche Zweifel an Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Gericht moniert Verzicht auf umfassende gesetzgeberische Neuregelung zur steuerlichen Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen seitens des Gesetzgebers

Das Finanzgericht Münster hat ernstliche Zweifel an der durch das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend angeordneten Besteuerung von Zinsen, die der Fiskus auf Steuererstattungen zahlt (so genannte Erstattungszinsen), geäußert.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Antragstellerin im Jahr 2008 Erstattungszinsen (§ 233 a AO) für die Jahre 2001 bis 2003 erhalten. Der Antragsgegner besteuerte die Zinsen nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die durch das Jahressteuergesetz geänderte Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sei gemäß § 52 a Abs. 8 Satz 2 EStG auf alle Fälle anwendbar, in denen die Steuer – wie im Streitfall – noch nicht rechtskräftig festgesetzt sei.

Antragsstellerin verlangt Aussetzung der Vollziehung der streitigen Steuer für Erstattungszinsen

Die Antragstellerin sah dies anders und beantragte beim Finanzgericht, die Vollziehung der streitigen Steuer für die Erstattungszinsen auszusetzen, da die durch das Jahressteuergesetz angeordnete Rückwirkung der Neuregelung nicht im Einklang mit dem Grundgesetz stehe.

Finanzgericht beanstandet fehlende systematischen Klarstellung, Ergänzung oder Änderung weiterer Vorschriften nach Aufhebung der Gleichbehandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen

Das Finanzgericht Münster gab der Antragstellerin Recht. Das Gericht stellte - im Rahmen einer im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung - nicht nur in Frage, ob die Regelung des § 52 a Abs. 8 Satz 2 EStG gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Rückwirkungsverbot verstoße. Er monierte zudem, dass der Gesetzgeber auf eine umfassende gesetzgeberische Neuregelung zur steuerlichen Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen verzichtet habe. Zwar sei der Gesetzgeber befugt, grundlegende Systemwechsel herbeizuführen. Allerdings bedürfe es hierfür eines „wirklich neuen Regelwerkes“ mit einem Mindestmaß von Ansätzen neuer Prinzipien- oder Systemorientierung. Hebe der Gesetzgeber durch die im Jahressteuergesetz geregelte isolierte Begründung der Steuerpflicht für Erstattungszinsen die nach der bis dahin geltenden gesetzgeberischen Grundentscheidung möglicherweise gebotene Gleichbehandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen auf, so bedürfe es hierfür wohl einer systematischen Klarstellung, Ergänzung oder Änderung weiterer Vorschriften. Unklar sei insbesondere, welche Bedeutung der Regelung des § 12 Nr. 3 EStG, die (weiterhin) die Nichtabzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen festschreibe, im Hinblick auf das Leistungsfähigkeits-, das Netto- und das Veranlassungsprinzip zukommen solle.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2011
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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