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Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.09.2019
- 12 K 2262/16 -
Nicht approbierter Erbe haftet für Steuerschulden aus Veräußerung einer Arztpraxis
Auch für Steuerschulden ist zivilrechtliche Abgrenzung zwischen Nachlassverbindlichkeiten und Eigenschulden des Erben maßgeblich
Das Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass der Erbe auch dann mit seinem gesamten Vermögen für Steuerschulden aus der Veräußerung einer geerbten Arztpraxis haftet, wenn er mangels Approbation die Praxis nicht fortführen darf.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls erbte eine Pathologie, die er nach den berufsrechtlichen Vorschriften mangels eigener
Kläger hält auf Veräußerungsgewinn entfallende Steuerschulden auf Nachlass beschränkt
Kläger hält auf Veräußerungsgewinn entfallende
Rechtsgeschäftliche Veräußerung der Pathologie beruhte auf eigenem Verhalten des Klägers
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass auch für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2020
Quelle: Finanzhericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28442
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