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Finanzgericht Münster, Urteil vom 27.11.2013
- 11 K 2519/12 E -
Kosten eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits können von der Steuer abgesetzt werden
Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig erfolgen und muss Aussicht auf Erfolg bieten
Auch Aufwendungen für einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erfolgt und aus Sicht eines verständigen Dritten Aussicht auf Erfolg bietet. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden und damit die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu den Kosten eines Zivilverfahrens auf die Aufwendungen für ein Verwaltungsgerichtsverfahren übertragen.
In dem zugrunde liegenden Streitfall hatten sich die Kläger gegen eine ihrem Nachbarn erteilte Baugenehmigung gewendet, die sie für rechtswidrig hielten. Das
Gesetzliche Neuregelung des § 33 Abs. 2 EStG findet keine Anwendung
Das Finanzgericht Münster hat zudem klargestellt, dass die im Jahr 2013 geschaffene gesetzliche Neuregelung des § 33 Abs. 2 EStG, nach der Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreites weitestgehend vom Abzug ausgeschlossen werden, im Streitfall keine Anwendung findet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2014
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 17475
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