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Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 02.10.2007
7 V 2274/07 -

Volle Besteuerung von Biokraftstoffen europarechtswidrig?

Nach einer Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts entspricht die seit dem 1.1.2007 geltende Rechtslage zur Besteuerung von Biokraftstoffen nach dem Energiesteuergesetz teilweise nicht europäischem Recht. Dies gilt konkret für die volle Besteuerung des Biokraftstoffanteils in so genannten gemischten Erzeugnissen; das sind Kraftstoffe, die zum einen aus Biokraftstoff und zum anderen aus herkömmlichem Dieselkraftstoff und Additiven bestehen.

Das Gericht gab in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einem Hersteller Recht, der sowohl einen - nach wie vor steuerbegünstigten - reinen Biokraftstoff als auch einen - hier im Streit stehenden - gemischten Kraftstoff für Motoren mit Direkteinspritzung (Pumpedüse, Common Rail) vertreibt. Das Unternehmen wehrt sich dagegen, dass durch das Biokraftstoffquotengesetz aus dem Dezember 2006 die bisherige Steuerentlastung für den Bioanteil in dem gemischten Kraftstoff ab 1.1.2007 abgeschafft wurde.

Der 7. Senat des Hessischen Finanzgerichts sieht hierin einen Verstoß gegen die entsprechende europäische Richtlinie, mit der die Verwendung von Biokraftstoffen gefördert werden solle. Die volle Besteuerung des beigemischten Biokraftstoffanteils verhindere die Wettbewerbsfähigkeit dieses Energieerzeugnisses. Die neue Regelung könne auch nicht mit dem Argument des Subventionsabbaus und der Haushaltskonsolidierung begründet werden.

Die Sache liegt nun dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vor.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Hessen vom 07.11.2007

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Kommentare (1)

 
 
PORKERT-Rechtsanwaelte.de schrieb am 04.02.2016

Speditionsunternehmen tanken z.B. Diesel günstig im EU Ausland.

Darf der Diesel danach nach Deutschland verbracht werden ? JA !

Darf mit dem Diesel dann in Deutschland so verfahren werden wie mit in Deutschland getanktem Diesel ? Mit dieser Frage beschäftigt sich die nachfolgende Anmerkung...

Im Zusammenhang mit der häufig diskutierten Frage, ob z.B. mit im EU Ausland getanktem Diesel nach Grenzüberquerung beliebig verfahren werden kann, sei betont, dass der EuGH 2014 bereits entschieden hat, dass z.B. auch die nach deutschem Recht oftmals vorgeworfene Tat der Verbringung von Diesel in nachträglich angebauten Tanks europarechtswidrig ist (vgl. EuGH, 10.09.2014 - Rs. C-152/13).

So hat der EuGH – entsprechend der Warenverkehrsfreiheit als europarechtliches Grundrecht - in vorgenanntem Urteil darauf hingewiesen, dass es bereits im 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, der Richtlinie 92/81/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle und der Richtlinie 92/82/EWG zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (ABl. L 365, S. 46) heißt:

"Es ist ausdrücklich vorzusehen, dass in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführte, in den Kraftstoffbehältern von Fahrzeugen enthaltene Mineralöle, die als Kraftstoff für diese Fahrzeuge bestimmt sind, in einem anderen Mitgliedstaat von der Verbrauchsteuer befreit sind, um den freien Verkehr von Personen und Waren nicht zu beeinträchtigen und Doppelbesteuerungen zu vermeiden."

Entsprechend Rn. 26 ist bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil Feltgen und Bacino Charter Company, C-116/10, EU:C:2010:824, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zudem ist bei verschiedenen möglichen Auslegungen einer Vorschrift des Unionsrechts derjenigen der Vorzug zu geben, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist (vgl. Urteil Lassal, C-162/09, EU:C:2010:592, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

In der vorbenannten Entscheidung stellt der EuGH unter Ziff. 28 ferner fest, dass der Unionsgesetzgeber in Abweichung von der allgemeinen Regel in Art. 7 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) ‒ nach der verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind und sich zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat befinden, in diesem anderen Mitgliedstaat besteuert werden ‒ vorgesehen hat, dass Energieerzeugnisse als Kraftstoff, der in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen enthalten ist, in dem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem der Kraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist. Denn die Pflicht, bei jedem innergemeinschaftlichen Grenzübertritt die in den Kraftstoffbehältern eines Fahrzeugs enthaltene Kraftstoffmenge anzugeben, und die Notwendigkeit, anschließend die Rückerstattung der Verbrauchsteuer in dem Mitgliedstaat, in dem der Kraftstoff gekauft wurde, zu beantragen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, würden ein beträchtliches Hindernis im Straßengüterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und damit ein Handelshemmnis innerhalb des Binnenmarkts darstellen.

Entsprechend ist bei Diesel der Grundsatz derjenige, dass sich die steuerrechtlichen Vorschriften nach dem Land der Abgabe richten, d.h. in Deutschland dann Steuerbefreiung herrscht.

Im Zusammenhang mit im EU Ausland erworbenem Diesel kann daher eigentlich Niemand ernsthaft davon ausgehen, dass er im Ausland erworbenen Diesel zwar steuerfrei – und damit legal – nach Deutschland verbringen kann aber nicht in Deutschland beliebig Nutzen darf.

Zusammenfassend darf daher auch darüber nachgedacht werden, dass etwaig alle Regeln nachträglicher Besteuerung in diesem Zusammenhang europarechtswidrig sind, da der Tankinhalt entsprechend bereits im EU Ausland versteuert wurde und eine erneute Besteuerung in Deutschland einer europarechtswidrigen Doppelbesteuerung bzw. einem Handelshemmnis gleichkäme.

Dipl.Jur. Sascha Porkert, LL.M.Eur.

Rechtsanwalt bei PORKERT Rechtsanwälte am Standort Aschaffenburg

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