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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2022
- 3 K 2483/20 E -
Voller Werbungskostenabzug von Aufwendungen für Arbeitszimmer in gemeinsam angemieteten Wohnung
Voller Abzug gilt auch für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Nutzt nur einer der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft das Arbeitszimmer in der gemeinsamen Mietwohnung, kann er die Werbungskosten dafür dennoch in voller Höhe zum Abzug bringen. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden
Der Kläger war als angestellter Vertriebsleiter tätig. Zum 01.01.2018 mietete er zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 150 qm. Darin befanden sich u.a. zwei 15 qm große Zimmer, von denen das eine durch den Kläger und das andere durch seine Lebensgefährtin als genutzt wurden. Für den Kläger bildete das
Finanzamt erkennt nur die Hälfte an
Das beklagte Finanzamt erkannte lediglich 50 % der Aufwendungen an, da die Kosten der Immobilie dem Kläger und seiner Lebensgefährtin jeweils zur Hälfte zuzurechnen seien. Daher könne der Kläger auch nur seine Hälfte der gezahlten Kosten als
FG Düsseldorf erkennt 100 % an
Das FG gab der Klage statt. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Anmietung bzw. zum Erwerb einer Immobilie durch Ehegatten gelte Folgendes: Werde eine Wohnung von mehreren Personen angemietet und nutze ein Mieter einen Raum zur Einkünfteerzielung alleine, dann seien die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm in voller Höhe als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2022
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32277
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