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Europäisches Gericht Erster Instanz, Urteil vom 12.12.2007
T-101/05, T-111/05 -

EuG verschärft Kartellstrafen gegen BASF wegen Wettbewerbsabsprachen

35,024 Mio. Euro Geldbuße

Das europäische Gericht erster Instanz hat die von der Europäischen Kommission wegen Beteiligung an einem Kartell auf dem Cholinchloridmarkt verhängte Geldbusse für BASF erhöht und sie für UCB herabgesetzt. Das Gericht erklärte die vorige Entscheidung für nichtig und hat die Geldbußen im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung neu berechnet.

Mit Entscheidung vom 9. Dezember 2004 verhängte die Kommission wegen Beteiligung an einem Komplex von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestehend aus der Festsetzung von Preisen, der Aufteilung des Marktes und der Vereinbarung von Maßnahmen gegen Wettbewerber im Cholinchloridsektor (zur Verwendung in Futtermitteln bestimmtes Vitamin B4) im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Geldbußen in Höhe von insgesamt 66,34 Millionen Euro gegen die Unternehmen Akzo Nobel, BASF und UCB. Vier nordamerikanische Hersteller sowie fünf Unternehmen der Gruppe Akzo Nobel, die BASF AG und die UCB SA nahmen von Juni 1992 bis April 1994 an wettbewerbsbeschränkenden Aktivitäten mit dem Ziel der Aufteilung des weltweiten Markts teil. Nur die vorgenannten europäischen Hersteller nahmen an Zusammenkünften teil, die zur Aufteilung des EWR von März 1994 bis Oktober 1998 führten. Da die nordamerikanischen Hersteller ihre Teilnahme an der Zuwiderhandlung spätestens am 20. April 1994 beendet hatten, wurde keine Geldbuße gegen sie verhängt; die Kommission leitete ihre Untersuchung nämlich erst am 26. Mai 1999 ein, d. h. nach Ablauf der Verjährungsfrist von fünf Jahren. Gegen die europäischen Hersteller verhängte die Kommission dagegen Geldbußen, wobei sie deren Beteiligung sowohl an den weltweiten als auch an den europäischen Absprachen berücksichtigte, da diese zusammen eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellten. Mit ihren Klagen haben BASF und UCB die Nichtigerklärung oder Herabsetzung der verhängten Geldbußen beantragt.

Das Gericht prüft, ob die weltweiten und die europäischen Absprachen im vorliegenden Fall eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellen oder als zwei gesonderte Zuwiderhandlungen anzusehen sind.

Da

- die weltweiten und die europäischen Absprachen nicht gleichzeitig angewandt wurden,

- diese Absprachen mittels unterschiedlicher Methoden umgesetzt wurden und

- die Kommission nicht dargelegt hat, dass die europäischen Hersteller an den weltweiten Absprachen teilgenommen hätten, um anschließend den EWR-Markt aufzuteilen, kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die europäischen Hersteller zwei gesonderte Zuwiderhandlungen begangen haben.

Das Gericht erklärt daher die Entscheidung für nichtig, soweit damit wegen Beteiligung an dem weltweiten Kartell eine Geldbuße gegen die Klägerinnen verhängt wird, da es diese Zuwiderhandlung als verjährt ansieht.

Diese Nichtigerklärung wirkt sich folgendermaßen auf die Berechnung der von der Kommission gegen BASF verhängten Geldbuße aus: Das Gericht entzieht BASF die aufgrund ihrer Kooperation gewährte Ermäßigung von 10 %, da die unter diesem Gesichtspunkt übermittelten Informationen die weltweiten Absprachen betrafen, während die über die europäischen Absprachen gelieferten Informationen nur geringen Wert hatten.

Unter Hinweis auf seine Befugnis, hinsichtlich der Höhe einer Geldbuße seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Kommission zu setzen, berechnet das Gericht die Geldbuße für BASF neu, wobei es eine Erhöhung des Ausgangsbetrags (18,8 Millionen Euro) um 38 % (an Stelle der 55 % der Kommission) aufgrund der Dauer der Zuwiderhandlung, eine Erhöhung von 50 % wegen Tatwiederholung und eine Ermäßigung um 10 % wegen Nichtbestreitens der Tatsachen im Verwaltungsverfahren berücksichtigt und den Endbetrag der gegen BASF verhängten Geldbuße auf 35,024 Millionen Euro, d. h. 54 000 Euro mehr als die von der Kommission verhängte Geldbuße, festsetzt.

In Bezug auf UCB weist das Gericht darauf hin, dass das - und sei es bedingte - Recht der Kommission, rückwirkend zu Lasten der Betroffenen Verhaltensnormen wie die Leitlinien anzuwenden, eine Verpflichtung der Kommission zur rückwirkenden Anwendung des milderen Gesetzes (im vorliegenden Fall die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002) ausschließt. Da UCB im Übrigen das europäische Kartell angezeigt und es der Kommission damit ermöglicht hat, erhebliche Sanktionen zu verhängen, was ihr allein auf der Grundlage des weltweiten Kartells nicht möglich gewesen wäre, hat das Gericht den Wert der von UCB geleisteten Kooperation gewürdigt, indem es die gegen diese verhängte Geldbuße um 90 % herabgesetzt hat.

Die gegen UCB verhängte Geldbuße beläuft sich damit auf 1,870 Millionen Euro.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 90/07 des EuGH vom 12.12.2007

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