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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 21.05.2010
T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04 -

EuGH: Zusicherung finanzieller Unterstützung der France Télécom durch die französischen Behörden können nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden

Staatliches Angebot von France Télécom nie angenommen worden

Die Erklärungen der französischen Behörden, mit denen diese der France Télécom ihre Unterstützung zu einem Zeitpunkt zusicherten, zu dem sich dieser Betreiber in einer tiefen Krise befand, können nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden. Diese Erklärungen der französischen Behörden, haben der France Télécom zwar einen finanziellen Vorteil verschafft, jedoch keine öffentlichen Mittel gebunden. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

Die France Télécom SA (FT) wurde 1991 in der Form einer juristischen Person der öffentlichen Rechts gegründet und hat seit 1996 den Status einer französischen Aktiengesellschaft. Seit Oktober 1997 ist FT an der Börse notiert. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung der Kommission, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, war FT eine Gruppe, die im Bereich der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen und -diensten tätig war. In Frankreich war diese Gruppe insbesondere im Bereich Festnetze sowie durch seine Filialen, die Gesellschaften Orange, Wanadoo und Equant, in den Bereichen Mobilfunknetze, Internet, Datenübertragung und andere Informationsdienstleistungen tätig. 2002 belief sich die Beteiligung des französischen Staates am Kapital von FT auf 56,45 %.

Sachverhalt

Am 31. Dezember 2001 gab FT in ihrem für das Jahr 2001 veröffentlichten Abschluss Nettoverbindlichkeiten von 63,5 Milliarden Euro und einen Verlust von 8,3 Milliarden Euro bekannt. Am 30. Juni 2002 erreichten die Nettoverbindlichkeiten 69,69 Milliarden Euro, darunter 48,9 Milliarden Euro Verbindlichkeiten aus Anleihen, die im Laufe der Jahre 2003 bis 2005 zurückzuzahlen waren.

Wirtschaftsminister sichert Unterstützung durch französische Behörden zu

Zur finanziellen Situation der FT erklärte der französische Minister für Wirtschaft in einem am 12. Juli 2002 in einer französischen Tageszeitung veröffentlichten Interview: „… Der Staat als Aktionär wird sich wie ein besonnener Kapitalgeber verhalten, und wenn FT Schwierigkeiten haben sollte, werden wir die geeigneten Maßnahmen treffen. … Ich wiederhole, wenn FT Finanzierungsprobleme haben sollte, was gegenwärtig nicht der Fall ist, würde der Staat die zu ihrer Überwindung erforderlichen Entscheidungen treffen.“ Nach dieser Erklärung folgten am 13. September und am 2. Oktober 2002 weitere veröffentlichte Erklärungen, die im Wesentlichen darauf gerichtet waren, FT die Unterstützung der französischen Behörden zuzusichern.

France Télécom lehnt Vertragsangebot des französischen Staates ab

Am 4. Dezember 2002 gab der französische Staat das Vorhaben eines Aktionärsvorschusses bekannt, den er für FT beabsichtigte. Dieses Vorhaben bestand in der Eröffnung einer Kreditlinie von 9 Milliarden Euro in der Form eines Vertrags über einen Vorschuss, dessen Angebot FT am 20. Dezember 2002 übersandt wurde. Das Vertragsangebot wurde weder von FT angenommen, noch wurde es vollzogen.

Kommission erklärt gewährten Aktionärsvorschuss für staatliche Beihilfen

Mit Entscheidung vom 2. August 2004 stellte die Kommission fest, dass der FT von Frankreich im Dezember 2002 in Form einer Kreditlinie von 9 Milliarden Euro gewährte Aktionärsvorschuss im Zusammenhang mit den Erklärungen seit Juli 2002 eine staatlich Beihilfe darstelle, die mit dem Recht der Union unvereinbar sei.

Französische Regierung klagt auf Nichtigerklärung

Die französische Regierung, France Télécom, Bouygues et Bouygues Télécom und AFORS Télécom erhoben beim Gericht Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung der Kommission.

Qualifikation als staatliche Beihilfe nur bei finanziellem Vorteil möglich

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften fest, dass eine Maßnahme nur dann als staatliche Beihilfe qualifiziert werden kann, wenn sie einen finanziellen Vorteil mit sich bringt und sich dieser Vorteil unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Mitteln fließt.

Nach der Untersuchung der Erklärungen der französischen Behörden seit Juli 2002 stellt das Gericht fest, dass diese FT einen finanziellen Vorteil verschafft haben. Denn diese Erklärungen haben insgesamt entscheidend die Reaktion der Ratingagenturen beeinflusst, und diese Reaktion war entscheidend für die Aufwertung des Images von FT in den Augen der Kapitalgeber und Gläubiger sowie für das Verhalten der Finanzmarktteilnehmer, die sich später an der Refinanzierung der FT beteiligt haben. Deshalb hatte die positive und stabilisierende Wirkung auf die Notierung von FT, die sich unmittelbar aus den Erklärungen ergab, notwendigerweise zur Folge, dass FT ein finanzieller Vorteil gewährt wurde.

Finanzieller Vorteil kann nicht unmittelbar mit staatlicher Garantie gleichgesetzt werden

Dieser finanzielle Vorteil beinhaltete jedoch keine Übertragung öffentlicher Mittel. Denn die Erklärungen seit Juli 2002 können aufgrund ihres offenen, unpräzisen und bedingten Charakters insbesondere in Bezug auf Art, Reichweite und Bedingungen einer möglichen staatlichen Intervention zugunsten von FT nicht mit einer staatlichen Garantie gleichgesetzt oder so ausgelegt werden, dass sie eine unwiderrufliche Verpflichtung, FT eine genau bestimmte Finanzhilfe zu gewähren, erkennen ließen.

Voraussetzungen für Gewährung beabsichtigter Finanzhilfen hätten geklärt werden müssen

Eine konkrete, unbedingte und unwiderrufliche Bindung öffentlicher Mittel durch den französischen Staat hätte vorausgesetzt, dass diese Erklärungen ausdrücklich entweder die genauen zu investierenden Beträge oder die zu garantierenden konkreten Schulden oder zumindest einen zuvor bestimmten Finanzrahmen wie eine Kreditlinie in Höhe eines bestimmten Betrags sowie die Voraussetzungen, unter denen die beabsichtigte Finanzhilfe gewährt wird, bestimmen. Die Erklärungen seit Juli 2002 enthalten jedoch keine Aussagen zu diesen Punkten.

Angebot des französischen Staates wurde nie von France Télécom angenommen und vollzogen

Ferner stellt das Gericht fest, dass der französische Staat erst durch die Veröffentlichung des Vorhabens eines Aktionärsvorschusses am 4. Dezember 2002 – erstmals – gegenüber der Öffentlichkeit ausdrücklich und genau den finanziellen Beitrag bekannt gab, den er zugunsten von FT beabsichtigte. Dieser finanzielle Beitrag bestand in der Eröffnung einer Kreditlinie von 9 Milliarden Euro in Form eines Vertrags über einen Vorschuss, wobei das Angebot nie von FT angenommen noch vollzogen wurde.

Bekanntgabe des Aktionärsvorschusses beinhaltet keine Übertragung öffentlicher Mittel

Ebenso wie die Erklärungen seit Juli 2002 brachte diese Bekanntgabe die Gewährung eines Vorteils für FT mit sich, indem sie dazu beitrug, das Vertrauen der Finanzmärkte zu stärken und die Refinanzierungsbedingungen für FT zu verbessern. Die Kommission hat jedoch nicht dargetan, dass die Bekanntgabe als solche eine Übertragung öffentlicher Mittel beinhaltete. Im Übrigen weist das Gericht die These der Kommission zurück, das Vorhaben des Aktionärsvorschusses sei die Konkretisierung der vorangegangenen Erklärungen des französischen Staates, da die Kommission nicht dargetan hat, dass der französische Staat eine solche konkrete Finanzhilfe seit Juli 2002 beabsichtigte. Der französische Staat war offensichtlich erst im Dezember 2002 der Ansicht, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Finanzhilfe vorlagen, was das Auftreten bestätigt, dass es in diesem Stadium zu einem bedeutenden Umbruch in der Abfolge der Geschehnisse gekommen war.

Kommission kann Verbindung zwischen Vorteil und Übertragung staatlicher Mittel nicht nachweisen

Die Kommission war angesichts dieses Umbruchs und nach der Logik des Ansatzes der französischen Behörden im Dezember 2002 nicht berechtigt, eine Verbindung zwischen einer etwaigen Bindung staatlicher Mittel in diesem Stadium und durch vorangegangene Maßnahmen – nämlich die Erklärungen seit Juli 2002 – gewährten Vorteilen herzustellen. Demnach ist es der Kommission, auch wenn es ihr freistand, sämtliche Vorgänge zu berücksichtigen, die der endgültigen Entscheidung des französischen Staates im Dezember 2002, FT durch einen Aktionärsvorschuss zu unterstützen, vorausgingen und diese beeinflussten, nicht gelungen, dazutun, dass mit diesem Vorteil eine Übertragung staatlicher Mittel verbunden war. Folglich erklärt das Gericht die Entscheidung der Kommission für nichtig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2010
Quelle: ra-online, EuGH

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