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Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21.06.2022
C-817/19 -

EuGH setzt der Speicherung von Fluggastdaten enge Grenzen

Erhebung und Verarbeitung von Fluggastdaten sind auf das absolut Notwendige zu beschränken

Die Verarbeitung von Fluggastdaten durch EU-Mitgliedsstaaten muss auf das absolut Notwendige für den Kampf gegen Terrorismus begrenzt werden. Eine darüberh­inaus­gehende Verarbeitung durch die Mitgliedsstaaten ist unzulässig, sofern keine Terrorgefahr besteht. Dies hat der EuGH entschieden.

Die Passenger Name Record EU-Richtlinie (PNR-RL) erlaubt den Mitgliedsstaaten die systematische Verarbeitung einer großen Menge an Fluggastdaten bei der Überschreitung der Grenzen der Europäischen Union. Eine erweiterte Anwendung für Flüge innerhalb der EU ist gemäß Artikel 2 PNR-RL ebenfalls möglich. Zu den Daten gehören Informationen wie der Name des Fluggastes, Reisedaten, Reiserouten, Sitznummern, Gepäckangaben, Kontaktangaben und Zahlungsarten.

Menschenrechtsorganisation rügte belgisches Umsetzungsgesetz

Die Klage der belgischen Menschenrechtsorganisation Ligue des Droits Humains vor dem belgischen Verfassungsgerichtshof richtet sich gegen die Umsetzung dieser Richtlinie durch Belgien. Das umsetzende belgische Gesetz sieht eine zentrale Meldestelle unter Zugriff des staatlichen Sicherheitsapparats vor, an die sämtliche Flug-, Bahn-, Bus- und sonstigen Reiseunternehmen PNR-Daten zu übermitteln haben. Die Menschenrechtsorganisation macht geltend, dass das belgische Gesetz zur Umsetzung der PNR-RL mit einem Eingriff in die Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten verbunden sei, der mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Art. 52 der Charta unvereinbar sei. Der belgische Verfassungsgerichtshof legt dem EuGH einige Fragen zur Vorabentscheidung vor, die unter anderem die Gültigkeit der PNR-RL und die Vereinbarkeit der belgischen Umsetzung derer mit Unionsrecht betreffen.

Befugnisse in PNR-Richtlinie eng auszulegen

Der Europäische Gerichtshof stellt fest, dass die PNR-RL in einer mit dem Unionsrecht vereinbaren Weise auszulegen ist und nicht als solche mit Unionsrecht unvereinbar ist. Gleichzeitig stellt der EuGH fest, dass die Regelungen der PNR-RL einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten darstellen. Daher seien die Befugnisse der PNR-RL eng auszulegen. Insbesondere müsse sich eine Ausdehnung der Anwendung der Richtlinie für EU-Flüge auf das absolut Notwendige beschränken und einer Kontrolle durch Gerichte oder unabhängigen Verwaltungsstellen unterliegen.

Anwendung auf alle EU-Flüge nur bei konkreter terroristische Gefahr

Nur in einer Situation, in der hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine konkrete terroristische Gefahr vorlägen, könnten die Befugnisse der Richtlinie für einen begrenzten Zeitraum auf Flüge innerhalb der EU ausgedehnt werden. Eine Ausdehnung auf andere Verkehrsmittel sei innerhalb enger Grenzen zulässig, wenn eine reale, aktuelle, vorhersehbare terroristische Bedrohung vorliege und die Übermittlung und Verarbeitung von PNR-Daten sich auf einzelne Verbindungen, Reisemuster oder bestimmte Flughäfen, Bahnhöfe oder Seehäfen beschränke. Es sei zudem unzulässig die Befugnisse der Richtlinie zum Zweck der Verbesserung der Grenzkontrollen und der Bekämpfung illegaler Einwanderung zu nutzen. Die abschließende Klärung des Falles obliegt nun dem belgischen Verfassungsgericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2022
Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) /ab)

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