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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 04.05.2017
C-17/16 -

EuGH bejaht Anmeldepflicht für Barmittel in Höhe von 10.000 Euro und mehr in internationalen Transitzonen von EU-Flughäfen

Bei Flug von Nicht-EU-Staat zu Nicht-EU-Staat mit Transit über EU-Flughafen unterliegen Barmittel der Anmeldepflicht

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Pflicht, Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr anzumelden, auch in den internationalen Transitzonen der Flughäfen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der EU liegen, besteht. Eine Person, die von einem Nicht-EU-Staat in einen anderen Nicht-EU-Staat reist, mit Transit über einen Flughafen, der im Hoheitsgebiet der Union liegt, unterliegt somit während der Dauer ihres Transits dieser Anmeldepflicht.

Im Jahr 2010 beauftragte die beninische Gesellschaft Intercontinental Herrn Oussama El Dakkak, auf dem Luftweg amerikanische Dollar (USD) von Cotonou (Benin) nach Beirut (Libanon) zu befördern, mit Transit über den Flughafen Roissy-Charles-de-Gaulle (Frankreich). Während dieses Transits wurde Herr El Dakkak von Zollbeamten kontrolliert, die feststellten, dass er 1.607.650 USD (etwa 1.511.545 Euro) und 3.900 Euro in bar bei sich führte. Gegen Herrn El Dakkak wurde ein Ermittlungsverfahren eröffnet, weil er gegen die Anmeldepflicht verstoßen habe, der jede natürliche Person, die in die Europäische Union einreist oder aus ihr ausreist, unterliegt, wenn sie Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr bei sich führt. Diese Pflicht ergibt sich aus einer Verordnung der Union*.

Nationales Gericht erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur Anmeldepflicht

Das Verfahren wurde wegen eines Verfahrensfehlers eingestellt. Daraufhin erhoben Herr El Dakkak und Intercontinental Schadensersatzklage bei einem französischen Gericht. Sie machten geltend, dass Herr El Dakkak gegen die in der Verordnung vorgesehene Anmeldepflicht nicht verstoßen habe, weil diese dann nicht bestehe, wenn ein Reisender auf dem Weg von einem Nicht-EU-Staat in einen anderen Nicht-EU-Staat in der internationalen Transitzone eines Flughafens, der in der Europäischen Union liegt, lediglich auf der Durchreise sei. Die mit dem Rechtsstreit befasste französische Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) möchte vom Gerichtshof wissen, ob in diesem Fall angenommen werden kann, dass Herr El Dakkak in die Union eingereist ist und dass er somit der in der Verordnung vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegt.

EuGH bejaht Anmeldepflicht

In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass der Begriff der Einreise in die Union bedeutet, dass eine natürliche Person sich von einem Ort, der nicht zum Unionsgebiet gehört, zu einem Ort, der zum Unionsgebiet gehört, fortbewegt. Sodann stellt er fest, dass die Flughäfen der Mitgliedstaaten zum Hoheitsgebiet der Union gehören, die Bestimmungen der Verordnung keinen Ausschluss der Anmeldepflicht in den internationalen Transitzonen dieser Flughäfen vorsehen und die Bestimmungen der Verträge weder diese Zonen aus dem räumlichen Geltungsbereich des Unionsrechts ausschließen noch eine entsprechende Ausnahme vorsehen. Daraus folgt, dass eine Person, die, wie Herr El Dakkak, in einem Flughafen auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus einer Maschine mit Herkunft aus einem Nicht-EU-Staat von Bord geht und in der internationalen Transitzone dieses Flughafens verweilt, bevor sie an Bord einer anderen Maschine mit Ziel in einem anderen Nicht-EU-Staatgeht, in die Union eingereist ist und der Anmeldepflicht unterliegt.

In Verordnung vorgesehene Anmeldepflicht soll abschreckend wirken

Der Gerichtshof fügt hinzu, dass das Bestehen der Anmeldepflicht in den internationalen Transitzonen der Flughäfen im Hoheitsgebiet der Union mit dem Ziel dieser Verordnung vereinbar ist. Die in der Verordnung vorgesehene Anmeldepflicht soll nämlich abschreckend wirken und verhindern, dass Erlöse aus rechtswidrigen Handlungen in das Finanzsystem eingeleitet und im Anschluss an eine Geldwäsche investiert werden. Angesichts dieser Zielsetzung entscheidet der Gerichtshof, dass der Begriff "natürliche Person, die in die Union einreist oder aus der Union ausreist" weit auszulegen ist, da sonst die Wirksamkeit des Kontrollsystems für Bewegungen von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und demnach die Verwirklichung des von der Verordnung verfolgten Ziels in Gefahr wären. Deshalb ist es auch unerheblich, ob Herr El Dakkak eine Außengrenze der Union überschritten hat oder nicht.

Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die Pflicht, Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr anzumelden, in den internationalen Transitzonen der Flughäfen der Mitgliedstaaten besteht.

Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. 2005, L 309, S. 9)

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2017
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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