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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 19.10.2016
- C-148/15 -
Deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt gegen Unionsrecht
Nationale Regelung stellt nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Warenverkehrs dar
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gegen das Unionsrecht verstößt.
Die "Deutsche Parkinson Vereinigung" ist eine Selbsthilfeorganisation, die die Lebensumstände von Parkinson-Patienten und deren Familien verbessern möchte. Sie hat mit der niederländischen
OLG erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur Frage der Zulässigkeit von Apothekenrabatten bei Versand aus dem Ausland
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ist der Auffassung, dass dieses Bonussystem gegen die deutsche Regelung verstößt, die einen einheitlichen Apothekenabgabepreis für
Durch Festlegung einheitlicher Abgabepreise wird Zugang zum deutschen Markt für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker behindert als für inländische Erzeugnisse
Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass die betreffende Regelung eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Warenverkehrs darstellt. Die Festlegung einheitlicher Abgabepreise wirkt sich nämlich auf in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker aus, so dass der Zugang zum deutschen Markt für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker behindert werden könnte als für inländische Erzeugnisse. Hierzu führt der Gerichtshof erstens aus, dass der Versandhandel für ausländische Apotheken ein wichtigeres bzw. eventuell sogar das einzige Mittel darstellt, um einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt zu erhalten. Zweitens kann der Preiswettbewerb für Versandapotheken ein wichtigerer Wettbewerbsfaktor sein als für traditionelle Apotheken, die besser in der Lage sind, Patienten durch Personal vor Ort individuell zu beraten und eine Notfallversorgung mit Arzneimitteln sicherzustellen.
Nationale Regelung dient nicht dem Schutz der Gesundheit und des Lebens
Grundsätzlich kann zwar eine Beschränkung des freien Warenverkehrs mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens gerechtfertigt werden, doch ist die betreffende Regelung zur Erreichung dieser Ziele nicht geeignet. Es wurde insbesondere nicht nachgewiesen, inwiefern durch die Festlegung einheitlicher Preise eine bessere geografische Verteilung der traditionellen Apotheken in Deutschland sichergestellt werden kann. Im Gegenteil legen einige eingereichte Unterlagen nahe, dass mehr Preiswettbewerb unter den Apotheken die gleichmäßige Versorgung mit Arzneimitteln fördern würde, da Anreize zur Niederlassung in Gegenden gesetzt würden, in denen wegen der geringeren Zahl an Apotheken höhere Preise verlangt werden könnten.
Belege für Verringerung der Präsenzapotheken durch Versandapotheken nicht gegeben
Zudem liegen dem Gerichtshof keine Belege dafür vor, dass sich die Versandapotheken ohne die betreffende Regelung einen Preiswettbewerb liefern könnten, so dass wichtige Leistungen wie die Notfallversorgung in Deutschland nicht mehr zu gewährleisten wären, weil sich die Zahl der Präsenzapotheken in der Folge verringern würde. Andere Wettbewerbsfaktoren wie die individuelle Beratung der Patienten durch Personal vor Ort könnten den traditionellen Apotheken nämlich eventuell dabei helfen, konkurrenzfähig zu bleiben.
Preiswettbewerb mit Versandapotheken könnte neue Möglichkeiten für Präsenzapotheken bieten
Es könnte sich auch herausstellen, dass für die traditionellen Apotheken, wenn sie sich einem Preiswettbewerb der Versandapotheken gegenübersehen, sogar ein Anreiz dazu bestünde, mehr Leistungen im Allgemeininteresse wie die Herstellung von Rezepturarzneimitteln anzubieten. Ein Preiswettbewerb könnte auch den Patienten Vorteile bringen, da er es gegebenenfalls ermöglichen würde,
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2016
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2013
[Aktenzeichen: 12 O 411/09] - OLG Düsseldorf erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur Zulässigkeit von Apothekenrabatten bei Versand aus dem Ausland
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2015
[Aktenzeichen: I-20 U 149/13])
- Ausländische Versandapotheken unterliegen bei Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an deutsche Endverbraucher dem deutschen Arzneimittelpreisrecht
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.02.2014
[Aktenzeichen: I ZR 72/08, I ZR 77/09, I ZR 119/09, I ZR 120/09, I ZR 79/10]) - Apotheker darf im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes keine Sammelstelle für Rezepte mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aufstellen
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.05.2015
[Aktenzeichen: 4 U 53/15]) - Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Rezept ist wettbewerbsrechtlich unzulässig
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.01.2015
[Aktenzeichen: I ZR 123/13])
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Dokument-Nr. 23305
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