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Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 16.09.2022
- 3 NS - 110 Js 1471/21 - 92/22 -
Einstellung des Hauptverfahrens bei fehlender Unterschrift des Richters unter Strafbefehl
Keine Fingierung der Unterzeichnung durch andere Umstände
Ein Hauptverfahren muss gemäß § 206 a Abs. 1 StPO eingestellt werden, wenn der Strafbefehl nicht vom Richter unterschrieben ist. Das Erfordernis der Unterzeichnung kann nicht durch andere Umstände fingiert werden. Dies hat das Landgericht Arnsberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Arnsberg im Jahr 2022 darüber zu entscheiden, ob das Hauptverfahren wegen der fehlenden
Einstellung des Hauptverfahrens wegen fehlender Verfahrensvoraussetzung
Das Landgericht Arnsberg stellte das Hauptverfahren gemäß § 206 a Abs. 1 StPO ein, da die
Keine Fingierung der Unterzeichnung durch andere Umstände
Das Erfordernis der Unterzeichnung könne nach Auffassung des Landgerichts nicht anhand von Umständen aus der Akte, wie etwa eines Namenkürzels bei der Begleitverfügung, fingiert werden. Nur durch die Unterzeichnung des Strafbefehls könne dokumentiert werden, dass der Richter für den Inhalt des Schriftstücks die Verantwortung übernehmen will.
Möglichkeit der erneuten Anklageerhebung
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2022
Quelle: Landgericht Arnsberg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Schmallenberg, Urteil vom 27.04.2022
[Aktenzeichen: 5 Cs 158/21]
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Dokument-Nr. 32306
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