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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2022
- L 2 AS 468/22 B ER -
SGB II-Angemessenheitsprüfung in Pandemie nur für 6 Monate ausgesetzt
Nach Ablauf der Frist gelten allgemeine Regelungen
Während der COVID-19-Pandemie ist trotz gesetzlicher Sonderregelung ein Kostensenkungsverfahren nicht generell ausgeschlossen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) entschieden.
Der Antragsgegner (Jobcenter) bewilligte den Antragstellern Arbeitslosengeld II für zwei Halbjahreszeiträume. Er wies zu Beginn des zweiten Zeitraumes darauf hin, dass die pro Monat anfallenden Unterkunfts- und Heizkosten (1.350 Euro) unangemessen seien und forderte die Kostensenkung. Nach dessen Ende berücksichtigte er nur noch 1.000 Euro. Die Antragsteller legten Widerspruch ein und suchten um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach. Das SG Detmold verpflichtete den Antragsgegner vorläufig zur Übernahme der tatsächlichen Kosten.
Unangemessene Kosten werden längstens für sechs Monate übernommen
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hatte vor dem LSG Erfolg. Bedarfe für Unterkunft und Heizung würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese
Nach Ablauf der sechs Monate gelten allgemeine Regelungen
Abweichend davon regele § 67 SGB II über den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die Dauer von sechs Monaten als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2022
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31945
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