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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 18.03.2015
- 3 Ws (B) 58/15, 3 Ws (B) 58/15 - 162 Ss 11/15 -
Name und Anschrift des Attest ausstellenden Arztes genügt für weitere Aufklärung über behauptete Verhandlungsunfähigkeit
Ermittlung der Telefonnummer des Arztes unproblematisch möglich
Legt der Betroffene eines Bußgeldbescheids gegen diesen Einspruch ein und bleibt er der anschließenden Hauptverhandlung unter Vorlage eines ärztlichen Attestes fern, so kann dies für ein entschuldigtes Fernbleiben sprechen. Das Gericht kann nicht allein deshalb, weil auf dem Attest keine Telefonnummer steht und somit Rückfragen angeblich nicht möglich sind, von einem unentschuldigten Fernbleiben ausgehen. Insofern genügen die auf dem Attest stehende Anschrift sowie der Name des Arztes, um die Telefonnummer zu ermitteln. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Betroffener im Juli 2014 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit einen Bußgeldbescheid. Den Vorwurf hielt er jedoch für unbegründet und legte daher
Verwerfung des Einspruchs war unzulässig
Das Kammergericht entschied zu Gunsten des Betroffenen und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Das Amtsgericht habe nicht von einem unentschuldigten
Unzumutbarkeit des Erscheinens aufgrund Erkrankung genügt als Entschuldigung
Das Kammergericht verwies zudem darauf, dass ein
Anhaltspunkte für Entschuldigung lagen angesichts des ärztlichen Attestes vor
Nach Auffassung des Kammergerichts haben angesichts des ärztlichen Attestes Anhaltspunkte für eine mögliche genügende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2015
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
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[Aktenzeichen: 3 Ws 661/13 und 3 Ws 662/13]) - Gastroenteritis und Kolitis begründen für sich genommen auch bei Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Verhandlungsunfähigkeit
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.02.2022
[Aktenzeichen: 5 Ws 28/22])
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Dokument-Nr. 21106
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