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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 01.12.2009
- 9 WF 367/09 -
Bei vorhandener kapitalbildender Lebensversicherung hat ein Antragsteller von Prozesskostenhilfe keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe ist nur gerechtfertigt, wenn das Vermögen unverwertbar oder die Veräußerung wirtschaftlich unvertretbar erscheint
Liegt eine kapitalbildende Lebensversicherung als Vermögen vor, so kann keine von der Allgemeinheit finanzierte Prozesskostenhilfe beantragt werden. Voraussetzung für die Gewährung einer solchen Unterstützung ist die Unzumutbarkeit der Vermögensverwertung, beispielsweise die Gefährdung der Altersversorgung. Dies geht aus einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hervor.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob Personen, die über Versicherungen verfügen, die sie sich jederzeit auszahlen lassen können, ein Recht auf
Allgemeinheit muss Antragsteller nicht den Aufbau oder Erhalt von Vermögen finanzieren
Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied, dass der vorliegende Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg, mit dem die Bereitstellung von
Kapitaleinbußen müssen hingenommen werden
In aller Regel sei der Einsatz jedoch auch dann zumutbar, wenn mit der vorzeitigen
Charakter der Altersvorsorge einer kapitalbildenden Lebensversicherung ist zu bezweifeln
Der Begriff der Unzumutbarkeit beschreibe einen Ausnahmefall. Erst wenn der Versicherte aller Voraussicht nach zwingend auf die vorhandenen Versorgungen zur Absicherung seines Bedarfs im Alter angewiesen sei, könne von einer Unzumutbarkeit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2012
Quelle: Oberlandgericht Brandenburg/ ra-online
- Amtsgericht Senftenberg, Urteil vom 12.10.2009
[Aktenzeichen: 32 F 161/08]
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Dokument-Nr. 11795
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