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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.06.2010
- L 4 P 3/10 B ER -
Pflegeheime können Transparenzberichte nicht blockieren
Wettbewerbsnachteile durch negative Bewertungen müssen hingenommen werden
Alten- und Pflegeheime müssen die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung von Prüfergebnissen über ihre Pflegequalität dulden. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.
Im zugrunde liegenden Fall wandte sich ein Alten- und Pflegeheim gegen die
Pflegeheim kann sich grundsätzlich nicht gerichtlich gegen Veröffentlichung des Berichts wehren
Das Sozialgericht Dessau-Rosslau hatte die
Wettbewerbsnachteile durch negative Bewertungen überwiegen Informationsbedürfnis der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen nicht
Es genüge, dass das Heim strittige Fragen im Vorfeld mit den Landesverbänden der Pflegekassen klären könne, das Recht auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2010
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
- Sozialgericht Dessau-Roßlau, Beschluss vom 04.01.2010
[Aktenzeichen: S 3 P 90/09 ER]
- Sächsisches LSG: Transparenzberichte dürfen im Internet veröffentlicht werden
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.02.2010
[Aktenzeichen: L 1 P 1/10 B ER]) - SG Dortmund: Transparenzbericht über Pflegeheim darf veröffentlicht werden
(Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 11.01.2010
[Aktenzeichen: S 39 P 279/09 ER])
- SG Münster: Veröffentlichung von Transparenzberichten über Pflegeheime unzulässig
(Sozialgericht Münster, Beschluss vom 26.05.2010
[Aktenzeichen: S 6 P 35/10 ER]) - SG Münster: Ergebnisse einer Qualitätsprüfung in Pflegeheim dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden
(Sozialgericht Münster, Beschluss vom 18.01.2010
[Aktenzeichen: S 6 P 202/09 ER])
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Dokument-Nr. 10242
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