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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 06.11.2023
202 StRR 80/23 -

Bezeichnung einer Frau als "Schlampe" als Schmähung und Formalbeleidigung

Strafbarkeit als Beleidigung im Sinne von § 185 StGB

Wird eine Frau ohne sachlichen Bezug als "Schlampe" bezeichnet, so ist dies als Schmähung und Formalbeleidigung zu werten und gemäß § 185 StGB strafbar. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zuge der Trennung eines in Oberfranken lebenden nichtehelichen Paares im März 2022 postete der Mann auf Facebook einen Beitrag, in dem er den Namen der Ex-Partnerin und ihrer Tochter nannte. Die Tochter rief daraufhin beim Mann an und forderte ihn auf, die Veröffentlichung ihres Namens im Internet zu löschen. Der Mann erwiderte darauf: "Ich mach euch fertig, ihr Schlampen". Die Tochter erstatte aufgrund dessen Strafanzeige. Das Amtsgericht verurteilte den Mann wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 €. Das Landgericht Coburg bestätigte dies. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten.

Bezeichnung als "Schlampe" stellt Straftat dar

Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Angeklagte habe sich wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht. Es liege insofern eine Schmähkritik und eine Formalbeleidigung vor, die nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Die Äußerung habe in keinem sachlichen Zusammenhang mit den Anliegen der Verletzten gestanden. Es sei dem Angeklagten allein darauf angekommen, die Verletzte herabzuwürdigen. Für unerheblich hielt das Gericht, dass die Äußerung nicht von Dritten wahrgenommen wurde und es sich um eine spontane Entgleisung des Angeklagten gehandelt hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2023
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Coburg, Urteil vom 22.05.2023
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Dokument-Nr.: 33548 Dokument-Nr. 33548

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