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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.04.2014
- L 3 U 619/11 -
Spesen erhöhen die Verletztenrente
Vom Arbeitgeber gezahlte pauschal versteuerte und steuerfreie Spesen sind beim Jahresarbeitsverdienst zu berücksichtigen
Bei der Bemessung der Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch die vom Arbeitgeber gezahlten pauschal versteuerten und steuerfreien Spesen als Arbeitsentgelt beim Jahresarbeitsverdienst zu berücksichtigen. Dies entschied das Bayerische Landessozialgericht.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Lkw-Fernfahrer erhielt von seinem Arbeitgeber pauschal versteuerte und steuerfreie Spesen wegen betrieblicher Auswärtstätigkeiten, die die Berufsgenossenschaft bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienst nicht mit berücksichtigte. Es handele sich um Auslagenersatz, nicht um Arbeitsentgelte. Die Beweisaufnahme ergab, dass dem Kläger kein Mehraufwand entstanden war, weil er in der Fahrerkabine im Lkw übernachtete, der Lkw mit Kühlschrank, Kaffeemaschine und Wasserkocher ausgestattet war und der Kläger sich mit von zu Hause mitgebrachten Lebensmitteln selbst versorgte.
Spesen haben sich einkommenserhöhend ausgewirkt
Das Bayerische Landessozialgericht entschied, dass die gezahlten pauschal versteuerten und steuerfreien Spesen als Arbeitsentgelt beim Jahresarbeitsverdienst zu berücksichtigen seien. Die beitragsrechtlichen Vorschriften aus der Arbeitsentgeltverordnung bzw. der Sozialversicherungsentgeltverordnung könnten nicht auf das Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen werden. Dem Kläger seien hier keine tatsächlichen Mehraufwendungen entstanden. Die Spesen hätten sich daher einkommenserhöhend ausgewirkt und seien beim Jahresarbeitsverdienst zu berücksichtigen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2014
Quelle: Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 18594
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