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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.10.2011
- L 3 U 52/11 -
Sturz im Fußballstadion – Zum Unfallversicherungsschutz eines Busfahrers während der Pause
Besuch eines Fußballspiels ist unversicherten privaten Bereich der Freizeitgestaltung zuzurechnen
Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls erhält nur, wer in seiner versicherten Tätigkeit verunglückt ist. Unfälle im privaten Bereich sind nicht versichert. Das Bayerische Landessozialgericht entschied daher, dass ein Busfahrer, der in seiner Pause ein Fußballspiel angesehen hat und auf dem Rückweg zu seinem Bus verunglückte, keine Entschädigung erhält.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war bei einem Omnibusunternehmen als abhängig beschäftigter
LSG verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls als Voraussetzung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes
Das Bayerische Landessozialgericht hat ebenfalls das Vorliegen eines Arbeitsunfalls als Voraussetzung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes abgelehnt. Auch bei Busfahrern müsse unterschieden werden zwischen Tätigkeiten, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem rechtlich wesentlichen, inneren Zusammenhang stehen und deswegen versichert und solchen, die der privaten unversicherten Sphäre zuzurechnen seien. Der Kläger habe seine unbezahlte Pause von 1 ½ Stunden im eigenen Belieben gestaltet. Das Bayerische Landessozialgericht stellte klar, dass der Besuch des Fußballspiels dem Bereich der Freizeitgestaltung und damit dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnen war. Der Unfall habe sich im inneren Bereich des Fußballstadions und damit außerhalb eines versicherten Umkreises in Busnähe ereignet.
Unfall während einer als Freizeit privat gestalten Pause kann nicht als Arbeitsunfall angesehen werden
Busfahrer unterstehen in ihrer Pause zwischen zwei Fahrten nicht automatisch dem Schutz der gesetzlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2011
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 12590
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