wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 01.07.2020
L 1 R 457/18 -

LSG Bayern zu den Voraussetzungen für vorgezogene Altersrente für besonders langjährige Versicherte

Langjährig Versicherte können auch bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an ein Beschäftigungs­verhältnis mit einer Transfe­rgesellschaft bei Insolvenz Arbeitsrente beantragen

Das Bayerische Landessozialgericht hat in einem Urteil entschieden, dass auf die für eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährige Versicherte erforderlichen Mindest­versicherungs­zeiten von 45 Jahren auch Zeiten von Arbeitslosigkeit im Anschluss an ein Beschäftigungs­verhältnis mit einer Transfe­rgesellschaft nach bereits eingetretener Insolvenz des letzten Arbeitgebers anzurechnen sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Aufhebungsvertrag und der befristete Arbeitsvertrag mit der Transfe­rgesellschaft vom Insolvenzverwalter unterzeichnet worden sind, weil die Insolvenz in dieser Konstellation die wesentliche Ursache für die spätere Arbeitslosigkeit sei. Diese Auslegung orientiere sich am Wortlaut und stehe in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck der Regelung und der Entstehungs­geschichte. Ein Missbrauch könne dabei ausgeschlossen werden.

Der Kläger war bis zum 31.01.2012 bei einer Aktiengesellschaft (AG) und nach deren Insolvenzanmeldung im November 2011 noch vom 01.02.2012 bis zum 31.10.2012 in einer Transfergesellschaft versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend war der Kläger bis zum Beginn der Altersrente am 01.07.2015 arbeitslos. In einem zwischen dem Kläger, dem Insolvenzverwalter der AG und dem Geschäftsführer der Transfergesellschaft geschlossenen dreiseitigen Vertrag wurde neben der Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses mit der AG zugleich die Begründung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses mit der Transfergesellschaft vereinbart.

Rentenversicherung lehnt Antrag auf abschlagfreie Altersrente ab

Der Kläger beantragte bei der Beklagten eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährige Versicherte. Diese erfordert eine Mindestversicherungszeit von 45 Jahren (540 Monate) und ist nur gegeben, wenn die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld des Klägers ab 01.11.2012 auf die Mindestversicherungszeiten angerechnet werden. Dies hat die beklagte Rentenversicherung abgelehnt. Auf die Wartezeit von 45 Jahren würden Kalendermonate mit Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur angerechnet, wenn der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sei. Das sei im Fall des Klägers, dessen letzter Arbeitgeber die Transfergesellschaft gewesen sei, nicht der Fall. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

LSG gewährt volle Rente

Auf die Berufung des Klägers hat sich das Bayerische Landessozialgericht dessen Auffassung angeschlossen und die Beklagte zur Gewährung der begehrten Rente verurteilt. Die Revision wurde zugelassen. Die Voraussetzungen für eine insolvenzbedingte Arbeitslosigkeit i.S.d. § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 SGB VI seien auch dann erfüllt, wenn es nach bereits eingetretener Insolvenz des letzten Arbeitgebers zu einem Beschäftigungsverhältnis mit einer Transfergesellschaft und anschließend zu keinem Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber mehr gekommen sei und der Aufhebungsvertrag und der befristete Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft vom Insolvenzverwalter unterzeichnet worden seien. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass mit der Einschränkung auf die Tatbestände "vollständige Geschäftsaufgabe" und "Insolvenz" vor allem Fehlanreize im Sinne einer gesteuerten Frühverrentung und Mitnahmeeffekte beim Arbeitslosengeld vermieden werden sollten.

BSG: Bezug von Arbeitslosengeld insolvenzbedingt nur mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter

Das BSG habe bereits entschieden, dass der Bezug von Arbeitslosengeld dann insolvenzbedingt sei, wenn die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht auf einer Erklärung des Arbeitgebers, sondern des Insolvenzverwalters beruhe. Dann könne ein Missbrauch durch Zusammenwirken zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeschlossen werden. Für diese Auslegung sprächen auch arbeitsmarktpolitische Überlegungen. Die befristete Beschäftigung in einer Transfergesellschaft stehe in Zusammenhang mit dem Bezug von Transferkurzarbeitergeld nach dem SGB III und solle dem Versicherten ermöglichen, eine Anschlussbeschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden. Es handele sich also primär um eine aktivierende Maßnahme. Voraussetzungen für den Bezug von Transferkurzarbeitergeld sei aber ein noch bestehendes Beschäftigungsverhältnis. Würde man nun ältere Versicherte, die - wie der Kläger - nach eingetretener Insolvenz ihres Arbeitgebers nicht mehr weiter beschäftigt werden könnten, faktisch zwingen, die insolvenzbedingte Kündigung abzuwarten, um nicht die Anwartschaft auf die abschlagsfreie Rente für besonders langjährige Versicherte zu verlieren, würde man sie der politisch ausdrücklich erwünschten Möglichkeit berauben, mit Hilfe der Förderungsmöglichkeiten in einer Transfergesellschaft doch noch eine Anschlussbeschäftigung zu finden und eine Arbeitslosigkeit gerade zu vermeiden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2020
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht, ra-online (pm/ku)

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 27.06.2018, Az.: S 13 R 888/15
Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 28945 Dokument-Nr. 28945

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil28945

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung