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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28.02.2011
7 BV 09.692 -

Eheähnliche Lebensgemeinschaft: Keine Rundfunkgebühren für Autoradio wegen Zweitgerätefreiheit

Für Rundfunkteilnehmereigenschaft nicht förmliche Anmeldung als Rundfunkteilnehmer, sondern allein Bereithalten eines Rundfunkgerätes zum Empfang entscheidend

Auch in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Rundfunkempfangsgeräte in der gemeinsamen Wohnung von beiden Partnern gemeinsam bereitgehalten werden. Die Rundfunkanstalt kann im Fall des gemeinsamen Bereithaltens durch mehrere Rundfunkteilnehmer die Rundfunkgebühr nur einmal fordern. Daher ist das Autoradio des einen Partners auch dann als gebührenfreies Zweitgerät anzusehen, wenn dieser nicht als Rundfunkteilnehmer für die Hörfunk- und Fernsehgeräte der gemeinsamen Wohnung gemeldet ist. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Im zugrunde liegenden Streitfall lebt der Kläger mit seiner Lebensgefährtin in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Die Lebensgefährtin war seit 1990 als Rundfunkteilnehmerin für die Hörfunk- und Fernsehgeräte in der gemeinsamen Wohnung gemeldet und zahlte Gebühren. Der bisher nicht als Rundfunkteilnehmer gemeldete Kläger benutzte seit 1996 in seinem auf ihn allein zugelassenen Kraftfahrzeug ein Autoradio.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof hebt Gebührenbescheid auf

Die Rundfunkanstalt setzte in einem Gebührenbescheid vom Dezember 2006 für den Zeitraum von Januar 1996 bis September 2006 eine Rundfunkgebühr von 653,19 Euro fest. Zwar wies das Verwaltungsgericht in erster Instanz die gegen den Gebührenbescheid gerichtete Klage ab, jedoch war die Berufung des Klägers vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolgreich und führte zur Aufhebung des Gebührenbescheids.

Sowohl bei ehelicher als auch bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft ist von gemeinsamer Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte auszugehen

Das Gericht führt aus, dass es für die Rundfunkteilnehmereigenschaft nicht auf die förmliche Anmeldung als Rundfunkteilnehmer, sondern allein auf das Bereithalten eines Rundfunkgerätes zum Empfang ankomme. Ein Rundfunkgerät halte derjenige zum Empfang bereit, der die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber innehabe und verbindlich über die Benutzung - etwa die Programmauswahl („Herrschaft über die Fernbedienung“) - entscheiden könne. Bei ehelichen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften sei regelmäßig davon auszugehen, dass die Rundfunkempfangsgeräte in der gemeinsamen Wohnung von beiden Partnern gemeinsam bereitgehalten werden. Die Rundfunkanstalt könne im Fall des gemeinsamen Bereithaltens durch mehrere Rundfunkteilnehmer die Rundfunkgebühr nur einmal fordern, habe jedoch die Auswahl, welchen der Rundfunkteilnehmer sie auf Zahlung in Anspruch nehme.

Autoradio ist als gebührenfreies Zweitgerät anzusehen

Diese Rechtsauffassung des Gerichts auf den konkreten Fall angewendet bedeute also: Der Kläger sei Rundfunkteilnehmer hinsichtlich der Rundfunkgeräte, die er zusammen mit seiner Lebensgefährtin in der gemeinsamen Wohnung bereithalte, auch wenn allein seine Lebensgefährtin als Rundfunkteilnehmerin angemeldet sei. Ebenso halte der Kläger auch sein Autoradio als Rundfunkteilnehmer bereit, auf seine fehlende Anmeldung als Rundfunkteilnehmer komme es nicht an. Da der Kläger bereits in der gemeinsamen Wohnung Rundfunkgeräte als Erstgeräte bereithalte, handele es beim Autoradio also um ein Zweitgerät, das unter die kraft Gesetzes eintretende Zweitgerätefreiheit falle.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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Dokument-Nr.: 11361 Dokument-Nr. 11361

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