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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2021
20 NE 21.353 ; 20 NE 21.369 -

Bayerischer Verwaltungs­gerichts­hof kippt Testpflicht für Pflegeheim-Mitarbeiter

Vorlage eines negativen Corona-Tests trotz Impfung der Heimbewohner weiterhin verpflichtend

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) hat sich mit den infektions­schutz­rechtlichen Über­wachungs­maßnahmen in Pflege- und Altenheimen auseinandergesetzt. Dabei setzte er die infektion­sschutz­rechtliche Beobachtung für die Beschäftigten von Pflege- und Altenheimen vorläufig außer Vollzug. Gleichzeitig lehnte er den Eilantrag gegen die Testpflicht für Besucher ab.

Nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung stehen die Beschäftigten in Alten- und Pflegeheimen unter Beobachtung und müssen sich mindestens dreimal wöchentlich auf das Corona-Virus testen lassen. Mit der Beobachtung können für das Personal im Einzelfall weitreichende Grundrechtsein-griffe, insbesondere Untersuchungspflichten verbunden sein. Hiergegen wandte sich die bereits gegen das Coronavirus geimpfte Pflegedienstleiterin eines Seniorenzentrums aus Unterfranken mit einem Eilantrag.

BayVGH setzt Regelungen außer Vollzug

Der Verwaltungsgerichtshof setzte diese Regelungen mit allgemeiner Wirkung zum 4. März 2021 vorläufig außer Vollzug. Zur Begründung führte er aus, eine behördliche Beobachtung setze nach dem Infektionsschutzgesetz den Verdacht voraus, dass sich die betroffene Person angesteckt habe. Ein solcher Verdacht bestehe bei den Beschäftigten von Pflege- und Altenheimen nicht ohne Weiteres.

Testpflicht derzeit voraussichtlich rechtmäßig

Abgelehnt hat das Gericht den Eilantrag einer Privatperson aus dem Landkreis Würzburg, die sich gegen die Pflicht zur Vorlage eines negativen Corona-Tests für Besucher gewandt hatte. Die Pflicht sei derzeit voraussichtlich rechtmäßig, weil sie die Aufrechterhaltung wichtiger Sozialkontakte ermögliche und der Isolation der Bewohner vorbeuge. Der mit der Testung verbundene Aufwand sei den Besuchern angesichts dessen zumutbar. Dies gelte auch, wenn die Bewohner der Einrichtung bereits weitgehend geimpft seien, weil es immer noch ungeimpfte Bewohner und Pflegekräfte gebe und über die Wirksamkeit der Impfung jedenfalls derzeit noch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen. Solange nicht eindeutig erkennbar sei, dass durch das Impfprogramm das Infektionsgeschehen unter Kontrolle sei, sei die Testpflicht auch bei regional niedrigen Infektionszahlen gerechtfertigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2021
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/aw)

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Kommentare (2)

 
 
Corona schrieb am 21.03.2021

Wenn es keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Wirksamkeit der Impfungen gibt, wie können diese dann zum Zwecke einer Impfung überhaupt zugelassen werden?

Claudia schrieb am 21.03.2021

und über die Wirksamkeit der Impfung jedenfalls derzeit noch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen. Solange nicht eindeutig erkennbar sei, dass durch das Impfprogramm das Infektionsgeschehen unter Kontrolle sei, sei die Testpflicht auch bei regional niedrigen Infektionszahlen gerechtfertigt.

Diese Aussage ist ein Witz. Es gibt nicht nur eine Impfung, es gibt auch noch unsere eigene Immunität, und das sind Antikörper und T-Zellen, und die stehen für eine Immunität, die der Körper aus sich selbst heraus produziert hat ohne Gefahr gefährlicher und noch gar nicht erforschter Nebenwirkungen. Sogar eine Kreuzimmunität bzgl. Corona-Erkältungsviren verhindert eine starke Erkrankung bzw. wie in der Wuhan-Studie beschrieben, sind diese Leute auch nicht ansteckend.

Liebe Richter, fangt endlich an, unsere eigene Immunität mit zu berücksichtigen. Wir hatten schon so viele Corona-Kranke.

Corona schreibt die Funktionsweise unseres Körpers nicht um.

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